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  • · Fachbeitrag · Lebensversicherung

    Wann kann ein Bezugsberechtigter die ihm zugewandte Summe behalten?

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    | Werden Leistungen aus einer Lebensversicherung zugewendet, ist zwischen dem Deckungsverhältnis (Versicherungsvertrag) und dem Valutaverhältnis (Rechtsbeziehung zwischen Zuwendenden und Zuwendungsempfänger) zu unterscheiden. Zweifel an der Berechtigung des Zuwendungsempfängers hinsichtlich des Erwerbs der Versicherungssumme, die sich alleine aus dem Valutaverhältnis ergeben, berechtigten den VR nicht, die Versicherungssumme zu hinterlegen. Dies hat das OLG Nürnberg entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger war widerruflich Bezugsberechtigter aus einer Sterbegeldversicherung seines Onkels. Hiervon und vom Tod des Onkels erfuhr er erst aus einer entsprechenden Mitteilung des VR. Daraufhin fragte der Kläger beim VR nach den Einzelheiten. Einen Tag später widerriefen die Erben die Bezugsberechtigung des Klägers und den Auftrag an den VR, dem Kläger den Eintritt des Versicherungsfalls und die Bezugsberechtigung mitzuteilen. Der VR lehnte es daraufhin ab, die Summe an den Kläger auszuzahlen. Er hinterlegte den Betrag beim Amtsgericht.

     

    Das LG hat die Auszahlungsklage abgewiesen. Es sei unklar, ob der Kläger das vom VR als Bote übermittelte Schenkungsversprechen rechtzeitig angenommen habe. Daraus leitet das LG das Recht des VR ab, den Betrag zu hinterlegen. Er habe sich so von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Kläger gemäß § 378 BGB befreit.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Berufung hatte vor dem OLG Nürnberg Erfolg (21.12.15, 8 U 1255/15, Abruf-Nr. 146488). Der Kläger kann gem. § 328 Abs. 1, § 331 Abs. 1 BGB, § 159 Abs. 2 VVG verlangen, dass ihm die Versicherungsleistung ausgezahlt wird.

     

    Mit Eintritt des Versicherungsfalls durch den Tod seines Onkels ist das bis dahin widerrufliche Bezugsrecht entfallen. Die in ihm verkörperte bloße tatsächliche Hoffnung hat sich verwirklicht, indem der Bezugsberechtigte den neu entstandenen Anspruch gegen die Versicherung auf die Versicherungssumme erworben hat (BGH r+s 10, 338). Damit der Anspruch entsteht, musste der Kläger als Bezugsberechtigter ihn nicht explizit annehmen. Das ergibt sich aus § 333 BGB (Langheid in Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl., § 159, Rn. 9). Die vom Onkel des Klägers zu Lebzeiten begründete Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung hat ihm mit Eintritt des Versicherungsfalls eine im Deckungsverhältnis jedenfalls insoweit unentziehbare Rechtsstellung verschafft, als die Erben des VN die Bezugsberechtigung nicht mehr ändern oder widerrufen konnten (BGH NJW 08, 2702).

     

    Der VR ist nicht gem. § 378 BGB von seiner Leistungspflicht frei geworden, indem er den Betrag beim Amtsgericht hinterlegt hat. § 378 BGB setzt voraus, dass die Hinterlegung in materiell berechtigter Weise erfolgte, hier also die Voraussetzungen des § 372 S. 2 BGB vorlagen (BGH NJW 86, 1038). Danach darf der Schuldner den Betrag hinterlegen, wenn er infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeiten nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.

     

    Das ist der Fall, wenn eine mit verkehrsüblicher Sorgfalt vorgenommene Prüfung zu begründeten Zweifeln über die Person des Gläubigers führt, deren Behebung auf eigene Gefahr dem Schuldner nicht zugemutet werden kann (BGH 3.12.03, XII ZR 238/01, Abruf-Nr. 040443). Dabei kann von einem VR erwartet werden, dass er die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten im Rahmen des Zumutbaren nutzt, um die Sach- und Rechtslage zu überprüfen. Er darf erst hinterlegen, wenn auch danach weiterhin objektive Zweifel an der Person des Gläubigers verbleiben (OLG Frankfurt a.M. VersR 05, 1067; OLG Köln VersR 05, 81). Es muss aber das Risiko berücksichtigt werden, dass der VR möglicherweise erhebliche Beträge mehrfach auskehren muss, wenn er die Situation falsch einschätzt. Daher dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden. Daher muss der VR einen Betrag hinterlegen können, wenn er sich nach pflichtgemäß durchgeführten Ermittlungen nicht dazu veranlasst oder in der Lage sieht, weitere sachdienliche Aufklärung zu betreiben (Schneider in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 160, Rn. 17).

     

     

    So verhält es sich hier aber nicht. Die Erben haben die Bezugsberechtigung erst nach dem Todesfall und damit eindeutig verspätet widerrufen. Zweifel an der materiellen Berechtigung des Klägers könnten sich daher allenfalls aus dem Valutaverhältnis ergeben. Wegen des Abstraktionsprinzips können Mängel im Rechtsgrund aber nicht auf das Deckungsverhältnis durchgreifen. Vielmehr eröffnet das Fehlen eines Rechtsgrunds dem Erben allein die Möglichkeit, die rechtsgrundlos erworbene Rechtsposition des Bezugsberechtigten nach Maßgabe der §§ 812 ff. BGB zu kondizieren. Hat der VR die Versicherungssumme noch nicht ausgezahlt, besteht also ein Anspruch gegen den Bezugsberechtigten, dass dieser seinen gegenüber dem VR bestehenden Zahlungsanspruch an den Erben abtritt. Hat der VR bereits an den Bezugsberechtigten geleistet, konkretisiert sich dieser Anspruch auf die Herausgabe der Versicherungsleistung. Festzuhalten ist damit, dass der Wettlauf des Bezugsberechtigten und des Erben im Hinblick auf das Zustandekommen eines Schenkungsvertrags ohne Bedeutung für den Zahlungsanspruch des Bezugsberechtigten gegenüber dem VR ist. Als Folge dessen muss der VR an den Bezugsberechtigten leisten (Jacob, jurisPR-VersR 11/2013, Anm. 3).

     

    Bedeutung für die Praxis

    Die Entscheidung hat nicht nur für die Sterbegeld-Versicherung, sondern für alle Fälle Bedeutung, in denen der Erblasser Vermögen auf den Todesfall an Nicht-Erben vermacht, diese aber zu Lebzeiten davon nicht unterrichtet hat. Zu unterscheiden ist stets die Frage, an wen der VR zahlen muss und die Frage, ob der Zahlungsempfänger die Zahlung behalten darf.

     

    • Die vom Verstorbenen zu Lebzeiten (wirksam) begründete Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung verschafft dem Begünstigten im Versicherungsfall eine im Deckungsverhältnis jedenfalls insoweit unentziehbare Rechtsstellung, als die Erben des VN die Bezugsberechtigung nicht mehr ändern oder widerrufen können (BGH VersR 08, 1054). Nur darum ging es im Streitfall, der deshalb sehr einfach zu entscheiden war. Der VR muss immer an den Bezugsberechtigten zahlen,
      • soweit dessen Berechtigung nicht umstritten ist (insbesondere kann Streit auslösen, wenn der VN die Bezugsberechtigung abgeändert hat),
      • wenn keine Mängel im Versicherungsvertrag vorliegen, die die Zahlungspflicht des VR insgesamt in Frage stellen (Anfechtung, Rücktritt)
      • und wenn die Forderung nicht abgetreten worden ist.

     

    • Ob der von einer Bezugsberechtigung Begünstigte die Versicherungsleistung im Verhältnis zu den Erben des VN behalten darf, beantwortet grundsätzlich allein das Valutaverhältnis. § 2301 BGB ist insoweit nicht anzuwenden. Als Valutaverhältnis kommt regelmäßig nur eine Schenkung zwischen dem Erblasser (VN) und dem Begünstigten in Betracht. Die Erklärung des VN gegenüber dem VR, es werde dem Kläger eine Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung eingeräumt, ist - bezogen auf das Valutaverhältnis - zugleich als konkludenter Auftrag an den VR zu verstehen, dem Begünstigten nach Eintritt des Versicherungsfalls das Schenkungsangebot des VN zu überbringen.
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    • Ein insoweit mit Botendiensten beauftragter VR erfüllt diesen Auftrag in der Regel, indem er die Versicherungssumme an den Begünstigten auszahlt. Darin kommt konkludent das Schenkungsangebot des verstorbenen VN zum Ausdruck. Dieses Angebot kann der Begünstigte konkludent annehmen, indem er das Geld entgegennimmt (BGH VersR 08, 1054).
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    • Ein durch den VR übermitteltes Schenkungsangebot des VN an den Begünstigten kann natürlich auch darin liegen, dass der VR, wie im Streitfall, den Begünstigten von seiner Einsetzung unterrichtet. Dieses Angebot muss angenommen werden. Das kann auch vorab geschehen. Dabei muss die Annahme aber nach § 151 BGB nicht notwendig ausdrücklich erklärt werden. Nachfragen, wie im Streitfall, stellen aber sicherlich keine Annahme dar.

     

    • Dies hat zwar für die Entscheidung des Rechtsstreits keine Bedeutung, wohl aber für die Frage, ob eine später abgegebene Annahmeerklärung nicht verspätet ist (§ 147 Abs. 2 BGB). Dann könnte das nach § 150 Abs. 1 BGB darin zu sehende neue Angebot durch den Kläger nämlich nicht mehr angenommen werden, weil die Erben die Annahme ablehnen und der Übermittlungsauftrag des VR wegen des Widerrufs durch die Erben ohnehin nicht mehr besteht. Dann wäre die Versicherungssumme nach § 812 Abs. 1 BGB an die Erben herauszugeben.
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    • Den vom OLG angesprochenen Wettlauf des Bezugsberechtigten und der Erben (Kann der Übermittlungsauftrag des VR vor dessen Ausführung durch die Erben widerrufen werden?) hätten dann, obwohl die Sache eigentlich schon verloren war, doch noch die Erben gewonnen.

     

    Wichtig | Bei solchen Mandaten ist sowohl aufseiten des Erben als auch aufseiten des Bezugsberechtigten immer äußerste Eile geboten. Das Behaltendürfen der Versicherungssumme regelt allein die Frage, ob das Zustandekommen des Schenkungsvertrage erreicht bzw. verhindert werden kann. Es muss aber auch immer die Frage geprüft werden, ob ein Schenkungsvertrag zwischen Erblasser und Begünstigten nicht schon unter Lebenden abgeschlossen worden ist. Dafür reicht regelmäßig schon, wenn der Begünstigte durch den Erblasser unterrichtet wird und die Bemerkung des Begünstigten, dass er sich darüber freue. Ein solcher Vertrag wäre zwar nach § 518 Abs. 1 BGB zunächst formungültig. Die Schenkung ist aber bewirkt, wenn der Begünstigte beim Tod des Erblassers eine unentziehbare Rechtsstellung erlangt. Dann wird der Mangel der Form schon mit dem Tod nach § 518 Abs. 2 BGB geheilt. Zu dem zuvor beschriebenen Wettlauf kann es daher in solchen Fällen gar nicht kommen.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Hierauf muss bei der Änderung einer Begünstigung geachtet werden: BGH VK 13, 187.
    • Bezugsberechtigung des Erben bei privater Rentenversicherung: LG Coburg VK 14, 164.
    • Bezugsrecht bei Ende der nichtehelichen Lebensgemeinschaft: OLG Köln VK 12, 182.
    • Lebensversicherung und unwiderrufliches Bezugsrecht: OLG Frankfurt a.M. VK 12, 181.
    Quelle: Ausgabe 04 / 2016 | Seite 62 | ID 43917679