Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Gesetzliche Krankenversicherung

    Krankenversicherungsbeiträge auf Kapitalabfindungen und Sofortrenten

    | Legen freiwillig Versicherte die Kapitalleistung aus einer durch den Arbeitgeber abgeschlossenen Lebensversicherung in Form einer Direktversicherung in einer Sofortrentenversicherung an, dann sind sowohl die Kapitalleistung aus der Lebensversicherung als auch die Sofortrente beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. |

     

    Das hat der 5. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz entschieden. Der Kläger ist freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert. Der Arbeitgeber hatte 1975 für dihn eine Kapitallebensversicherung in Form einer Direktversicherung abgeschlossen. Im März 2013 ergab sich daraus eine Kapitalabfindung von knapp 116.000 EUR. Hierauf erhoben Kranken- und Pflegeversicherung Beiträge, wobei die Kapitalabfindung entsprechend der gesetzlichen Regelungen durch 120 geteilt wurde und aus diesem Monatsbetrag Beiträge von monatlich rund 150 EUR in der Krankenversicherung und etwa 20 EUR in der Pflegversicherung errechnet wurden. Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend, die Kapitalabfindung sei ihm nicht ausgezahlt worden. Er hatte einen Betrag von rund 113.000 EUR direkt in eine Sofortrentenversicherung investiert. Durch diese wurden ihm ab dem 1. April 2013 monatlich etwa 500 EUR ausgezahlt.

     

    Die Krankenversicherung stellte sich nun auf den Standpunkt, der Kläger müsse nicht nur die Beiträge für die Kapitalabfindung zahlen, sondern zusätzlich noch rund 74 EUR monatlich auf die Sofortrente und legte dies entsprechend im Widerspruchsbescheid fest. Das Sozialgericht Koblenz hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers vor dem Landessozialgericht blieb erfolglos. Nach den auf gesetzlicher Grundlage erlassenen bundesweit geltenden „Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler“ des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen seien sowohl die Kapitalabfindung als auch die Sofortrente beitragspflichtig, weil es sich um zwei verschiedene Versicherungen handele und nicht aus der ersten Versicherung nur eine Rentenzahlung anstelle einer Kapitalabfindung erlangt worden sei.

     

    Quelle | LSG Rehinland-Pfalz, Pressemitteilung zum Urteil vom 3.12.15, L 5 KR 84/15

    Quelle: ID 43822397