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  • · Nachricht · Haftpflichtversicherung

    Haftungsverteilung beim Zusammenstoß von Flugzeug und Brieftaube

    | Stößt eine Cessna beim Landeanflug mit einer Brieftaube zusammen, sind die Schäden hälftig zu teilen. |

     

    So entschied es das OLG Hamm. Die Taube war in die Flugzeugturbine geraten, der Schaden betrug ca. 10.500 EUR. Die Richter am OLG stellten klar: Für durch das Flugzeug verursachte Schäden haftet die Halterin gemäß § 33 LuftVG; für das Tier ergibt sich eine Haftung des Beklagten aus § 833 S. 1 BGB. Es stehen sich die Betriebsgefahren, die durch das Tier und das Flugzeug in den Luftverkehr gebracht worden sind, gleichwertig gegenüber. Nach dem hier allein in Betracht kommenden Maßstab der beiderseitigen Verursachung haben beide in gleichem Maße den schädigenden Erfolg bedingt. Die Taube setzte mit der Beschädigung vom Lufteinlass die Funktionstauglichkeit des Flugzeugs außer Kraft; das Flugzeug zerstörte seinerseits die Taube. Dass es weitaus größer, schwerer und schneller als die Taube ist, erhöht im Vergleich zur Taube nicht sein Gefährdungspotential. Denn die deutlich geringere Geschwindigkeit und Masse der Taube verkleinerte nicht die für Flugzeuge von ihr ausgehende Kollisions- und Beschädigungsgefahr. Gerade die kleinere Masse der Taube macht ihr Eindringen in die lufteinziehende Turbine wahrscheinlich und kann eine Turbine irreparabel beschädigen, sodass bei Vorhandensein nur einer Turbine ein Absturz des Flugzeugs und der Tod der Insassen möglich ist.

     

    Im Ergebnis musste der Brieftaubenzüchter die Hälfte des Schadens übernehmen. Offenbar hatte er keine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen.

     

    Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 11.2.04, 13 U 194/03, Abruf-Nr. 041262

    Quelle: ID 43862285