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  • 07.05.2009 | Restschuldversicherung

    Sind „Vorerkrankungsklauseln“ in der Restschuldversicherung wirksam?

    von RiLG Dr. Sven Marlow, Berlin

    Die Klausel in den Bedingungen einer Restschuldversicherung „Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die der versicherten Person bekannten ernstlichen Erkrankungen (z.B. Erkrankungen des Herzens und Kreislauf, der Wirbelsäule und Gelenke, Krebs, HIV-Infektion/Aids, ...), wegen deren sie in den letzten zwölf Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich beraten oder behandelt wurde. Diese Einschränkung gilt nur, wenn der Versicherungsfall innerhalb der nächsten 24 Monate seit Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Erkrankungen (...) in ursächlichem Zusammenhang steht“ ist wirksam (LG Köln 26.11.08, 23 O 371/07, Abruf-Nr. 091429).

     

    Tatbestand und Entscheidungsgründe

    Zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs schloss der VN im Juli 05 einen Darlehensvertrag. Zugleich vereinbarte er zur Absicherung der Ratenzahlung bei Arbeitsunfähigkeit eine Restschuldarbeitsunfähigkeitsversicherung, die die o.g. Klausel enthielt. Im April 07 erkrankte der VN an einer Depression, wegen derer er arbeitsunfähig krankgeschrieben wurde. Er verlangte vom VR die Übernahme der Darlehensraten. Der VR lehnte Leistungen ab, da der VN bereits im Oktober 04 wegen einer depressiven Episode ärztlich behandelt und krankgeschrieben worden sei. Der VN wandte ein, die Behandlung sei lediglich wegen Schlafstörungen erfolgt. Es handele sich auch keinesfalls um eine ernsthafte Erkrankung. Im Übrigen sei die Klausel unwirksam.  

     

    Das LG Köln wies die Klage ab, da die Voraussetzungen der Klausel gegeben seien. Die Klausel sei auch wirksam, insbesondere nicht intransparent i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB. Sie stelle in Beachtung der Entscheidung des BGH vom 7.2.96 (VersR 96, 486 = NJW 96, 1409) nur auf dem VN bekannte Erkrankungen ab. Zudem werde deutlich, dass nur ernsthafte Erkrankungen zum Leistungsausschluss führten. Im Übrigen schloss sich das LG der rechtlichen Bewertung des OLG Dresden (VersR 08, 621= Abruf-Nr. 071022) an.  

     

    Praxishinweis

    Die Frage der Wirksamkeit dieser sog. Vorerkrankungsklausel in Restschuldversicherungen (ausführlich demnächst Marlow/Spuhl, r+s 09, Heft 5) beschäftigt die gerichtliche Praxis in erheblichem Maße. In jüngerer Zeit sind dazu verschiedene OLG-Entscheidungen mit unterschiedlichen Ergebnissen veröffentlicht worden (Wirksamkeit bejahend: insbes. OLG Koblenz VersR 08, 383; OLG Dresden VersR 06, 61; Wirksamkeit verneinend: insbes. OLG Saarbrücken VersR 08, 621; OLG Brandenburg VersR 07, 1071). Eine höchstrichterliche Entscheidung dieser Frage steht noch aus. Die zum BGH gelangten Revisionen gegen die Urteile des OLG Dresden a.a.O. und OLG Koblenz a.a.O. wurden nichtstreitig erledigt.