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  • 08.09.2009 | Rechtsschutzversicherung

    Enkelkinder sind keine mitversicherten Kinder

    von RA Dr. Friedrich Bultmann, Berlin

    Enkelkinder des VN sind in der Rechtsschutzversicherung keine mitversicherten Kinder i.S.v. § 26 Abs. 2 a) und b) ARB 2003 (KG 9.12.08, 6 U 175/08, Abruf-Nr. 091632).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Das Gericht beabsichtigt die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Der VR ist nicht verpflichtet, dem Kläger als Enkelkind des VN Versicherungsschutz zu gewähren. Gem. § 26 Abs. 2 a) und b) ARB 2003 sind nur minderjährige Kinder und volljährige Kinder unter den dort genannten Voraussetzungen mitversichert.  

     

    Die Argumentation des KG
    • Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt die Auslegung der Bedingungen nicht, dass auch Enkelkinder mitversichert seien, wenn sie die nach seiner Auffassung zutreffenden Voraussetzungen erfüllen, nämlich wiederum Kinder einer mitversicherten Person seien, mit dem VN in einem Haushalt als Familie zusammenleben, vom VN unterhalten werden und die sonstigen Merkmale wie Minderjährigkeit ohne eigenes Einkommen vorliegen.

     

    • Auch wenn man den Begriff des Kindes in den ARB nicht auf Kind im Rechtssinne beschränkt, sondern auf den allgemeinen Sprachgebrauch abstellt, wird unter Kind der unmittelbare Nachkomme ersten Grads verstanden.

     

    • Soweit die Bedingungen keine Einschränkungen auf leibliche Kinder enthalten, mögen auch Adoptivkinder und Pflegekinder als mitversichert angesehen werden. Ein Enkelkind ist jedoch nach allgemeinem Sprachgebrauch kein Kind. Die kürzere Bezeichnung für ein Enkelkind ist nicht etwa Kind, sondern Enkel (im althochdeutschen „Enekel“ als Verkleinerung „Ano-An, Großvater - da der Enkel als der wiedergeborene Großvater galt. Vgl. Meyers Enzyklopädisches Lexikon 1975). Als Oberbegriff für Kinder und Enkel bzw. Enkelkinder kommt ebenfalls nicht der Begriff „Kinder“ in Betracht, sondern Kindeskinder, Nachfahren, Abkömmlinge etc.

     

    • Die Systematik der Abs. 1 und 2 zeigt, dass nur bestimmte Angehörige unter den dort definierten Voraussetzungen mitversichert sind. Danach besteht Versicherungsschutz für den privaten und beruflichen Bereich des VN und seines ehelichen bzw. eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten nicht ehelichen bzw. nicht eingetragenen Lebenspartners. Gem. Abs. 2 a) sind die Minderjährigen und gem. Abs. 2 b) die unverheirateten bzw. nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden, volljährigen Kinder mitversichert, bis zu dem Zeitpunkt in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Entgelt erhalten. Dies zeigt, dass kein Versicherungsschutz für sonstige Angehörige des VN besteht, auch wenn sie dauernd in seinem Haushalt leben und die vom Kläger selbst aufgestellten Kriterien erfüllen.
     

    Praxishinweis

    Der Fall ist ein anschauliches Beispiel für die Auslegungsgrenzen von ARB.