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  • 01.02.2006 | Kfz-Versicherung

    Beweiserleichterung durch Nachweis des äußeren Bildes beim Diebstahl eines Kfz

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
    Das äußere Bild eines Kfz-Diebstahls ist nicht bewiesen, wenn der für das Abstellen benannte Zeuge das Fahrzeug zwar zu einem Zeitpunkt abgestellt gesehen hat, das Fahrzeug jedoch von diesem Abstellort zu einem späteren Zeitpunkt und vor seinem Verschwinden nochmals wegbewegt worden ist (OLG Köln 10.5.05, 9 U 159/04, Abruf-Nr. 060120).

     

    Sachverhalt

    Der VN hatte für einen Lkw-Auflieger beim VR eine Kaskoversicherung abgeschlossen. Er verlangt Entschädigung wegen Entwendung des Fahrzeugs. Nach seinen Angaben war der Auflieger am 22.9. zur Fa. D. in Dänemark „zwecks von dort aus vorzunehmender TÜV-Abnahme“ verbracht und „auf einem abgeschlossenen Platz“ abgestellt worden. Als der VN das Fahrzeug am 26.9. wieder abholen wollte, war es verschwunden. Der VR lehnte eine Leistung wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit ab; der VN habe falsche Angaben gemacht. Die Klage des VN blieb auch in der Berufungsinstanz aus anderen Gründen ohne Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Dem VN stehen keine Ansprüche nach § 12 Nr.1 I b AKB zu. Zwar gewährt ihm die Rechtsprechung in der Diebstahlversicherung Beweiserleichterungen. Er muss lediglich einen Sachverhalt darlegen und beweisen, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die behauptete Fahrzeugentwendung zulässt (BGH r+s 95, 288 = VersR 95, 909 und ständig).  

     

    Verlangt wird nicht der Vollbeweis des Diebstahls, sondern nur das äußere Bild eines solchen. Dazu reicht i.d.R. der Nachweis, dass der VN sein Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort nicht wieder aufgefunden hat. Für diesen Mindestsachverhalt ist allerdings der Vollbeweis zu erbringen (BGH r+s 93, 169 = VersR 93, 571).