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  • 01.04.2005 | Kaufrecht

    Autokauf: Sachmangel oder Verschleiß?

    von RA Christian Stake, Werne

    Beim Verkauf eines Fahrzeugs muss der Verkäufer dem Käufer den Wagen frei von Sach- und Rechtsmängeln verschaffen. Oftmals ist jedoch streitig, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Ist die Fehlfunktion am Fahrzeug nämlich auf Verschleiß zurückzuführen, kann der Käufer keinen Schadenersatz geltend machen. Der Beitrag gibt anhand einer Rechtsprechungsübersicht die Möglichkeit, Fehlfunktionen beim Gebrauchtwagenkauf als Sachmangel oder Verschleiß einzuordnen.  

     

    Keine Sachmängelhaftung bei Verschleiß

    Von einem Sachmangel des Fahrzeugs kann erst ausgegangen werden, wenn die Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen über die Normalbeschaffenheit eines vergleichbaren Fahrzeugs hinausgehen. Normaler, natürlicher Verschleiß kann daher nicht als Sachmangel im objektiven Sinn angesehen werden. Ein solcher liegt erst vor, wenn das entsprechende (Verschleiß-)Teil defekt wird, bevor es nach dem Inspektionsplan des Herstellers auszutauschen ist. So ist etwa für jedes Fahrzeug festgelegt, wann der Zahnriemen auszutauschen ist.  

     

    Richtschnur bei der Abgrenzung

    Eine Abgrenzung muss jeweils nach den Besonderheiten des Einzelfalls erfolgen. Bei jedem Fahrzeug sind auf Grund des Gebrauchs und des Alterungsprozesses Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen unvermeidlich. Gehen diese Erscheidungen nicht über das hinaus, was bei einem Fahrzeug des betreffenden Typs angesichts seines Alters und seiner Laufleistung normalerweise zu beobachten ist, kann nicht von einem Sachmangel gesprochen werden.