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  • 06.02.2008 | Haftpflichtversicherung

    Wann erfolgt der Schadensfall „beim Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs (Benzinklausel)?

    Bei Schadenereignissen im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen stellt sich oft die Frage, wer einstandspflichtig ist. Liegt ein Fall der Betriebs- bzw. Privathaftpflichtversicherung oder der Kfz-Haftpflichtversicherung vor? Die Antwort hat für den VN erhebliche Folgen. Hierzu zählt z.B. die Höhe der Eigenbeteiligung bei der jeweiligen Vertragsgestaltung oder eine mögliche Beitragshöherstufung.  

     

    Die Abgrenzung erfolgt mit dem – im Gesetz nicht definierten – Begriff „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs (§ 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG, § 1 Abs. 1 HPflG). Unerheblich hierfür ist, ob das Fahrzeug in Bewegung ist oder ob sein Motor läuft. Nach der BGH-Rechtsprechung ist der Schaden beim Betrieb des Kfz entstanden, wenn sich die von ihm ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben und das Unfallgeschehen in dieser Weise durch das Kfz (mit-)geprägt wird (BGH VersR 91, 1068 = r+s 92, 11). Weitere Details bei Lücke, VK 06, 136. Die folgende Rechtsprechungsübersicht soll diese Standardformel plastischer werden lassen.  

     

    Rechtsprechungsübersicht: Begriff des Kraftfahrzeugs in der Haftpflichtversicherung

    Go-Karts auf einer privaten Go-Kart-Anlage unterliegen mangels Verwendung auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter i.S. des § 1 PflVG.  

    OLG Hamburg  

    5.8.98, 5 U 99/98 

    OLGR 99, 1  

    Gabelstapler sind Kraftfahrzeuge und fallen unter die Ausschlussbestimmungen der „großen Benzinklausel“. Wird ein Gabelstapler auf der Ladefläche eines Lkw zum Zwecke des Abladens rangiert, so liegt ein „Gebrauch“ des Gabelstaplers vor.  

    OLG Düsseldorf  

    25.6.85, 4 U 408/83 

    r+s 86, 31  

    Gabelstapler, die eine Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h erreichen können und auch auf öffentlichen Straßen benutzt werden, sind Kraftfahrzeuge i.S. der Benzinklausel.  

    OLG Köln  

    9.3.99, 9 U 82/98 

    VersR 00, 352 = r+s 99, 272  

    Wesentliches Merkmal eines Kraftfahrzeugs ist, dass es von einem mitfahrenden Fahrer betrieben werden kann. Ein an einer Deichsel gelenkter Elektrowagen („Ameise“) ist danach kein Kraftfahrzeug.  

    BGH  

    26.3.86, IVa ZR 86/84  

    VersR 86, 537  

     

     

    Rechtsprechungsübersicht: Begriff des Kraftfahrzeugführers

    „Führer des Fahrzeugs“ i.S. der Benzinklausel ist nicht derjenige, der umfangreiche Reparaturarbeiten an einem Fahrzeug durchführt, selbst wenn er das Fahrzeug zum Ort der Reparatur oder während einer Probefahrt gefahren hat.  

    LG Bochum  

    10.5.91, 5 S 438/90 

    VersR 91, 1401  

    Wer sich lediglich aus Gefälligkeit in ein mit angezogener Handbremse abgestelltes Kraftfahrzeug setzt, um bei Abrutschgefahr die Fußbremse zu betätigen, ist kein Führer des Fahrzeugs i.S. der Benzinklausel.  

    LG Dortmund  

    30.1.91, 4 O 277/90 

    VersR 91, 1401