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  • 08.09.2009 | Gebäudeversicherung

    Versicherungsschutz bei Veräußerung der versicherten Sache

    von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln

    § 69 VVG a.F. steht einer Vereinbarung nicht entgegen, nach der der Käufer eines Grundstücks bereits vor der Eintragung im Grundbuch in den mit dem Verkäufer bestehenden Gebäudeversicherungsvertrag - zunächst neben diesem - eintritt und dadurch einen vom Verhalten des Verkäufers unabhängigen eigenen Anspruch auf Versicherungsschutz erwirbt (BGH 17.06.09, IV ZR 43/07, Abruf-Nr. 092402).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger nimmt den VR auf Versicherungsschutz wegen eines Brandschadens vom 8.12.04 an einem von ihm gekauften Hausgrundstück in Anspruch. Mit Abschluss des Kaufvertrags am 7.6.04 war die Gefahr auf ihn übergegangen. Für das Gebäude bestand seit 1994 ein Versicherungsvertrag zwischen dem VR und dem Verkäufer. Diesem teilte der VR durch Schreiben vom 17.8.04 mit, er könne seinem „Kündigungswunsch“ nicht entsprechen, weil nach § 69 VVG a.F. anstelle des Veräußerers der Erwerber in den Versicherungsvertrag eintrete und dieser nun ihr Vertragspartner sei. Dementsprechend unterrichtete sie den Kläger mit Schreiben vom selben Tage, wies ihn auf sein Kündigungsrecht hin und erklärte, falls ihm innerhalb eines Monats eine Kündigung nicht zugegangen sei, werde sie den Vertrag formell auf seinen Namen umschreiben und ihm den entsprechenden Versicherungsschein zusenden. Am 15.12.04 stellte er den Versicherungsschein mit Versicherungsbeginn 17.9.04 aus.  

     

    Der VR berief sich auf Leistungsfreiheit. Er habe den Verkäufer am 4.10.04 gemäß § 39 VVG a.F. zur Zahlung der rückständigen Folgeprämie aufgefordert. Diese wurde erst nach dem Brand durch den Kläger gezahlt. Außerdem sei der VR wegen Gefahrerhöhung und Versäumung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. von der Verpflichtung zur Leistung frei. Im Berufungsverfahren hat er noch Leistungsfreiheit wegen Eigenbrandstiftung geltend gemacht. Der Kläger ist dem insgesamt entgegengetreten. Insbesondere hält er die Prämienanmahnung gegenüber dem Verkäufer für unwirksam und meint, aufgrund des Schreibens des VR vom 17.8.04 und des Versicherungsscheins vom 15.12.04 habe er einen eigenen vertraglichen Anspruch auf Versicherungsschutz. Diesen mache er, weil der Schaden noch nicht bezifferbar sei, im Wege der Feststellungsklage geltend. Das LG hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung.  

     

    Entscheidungsgründe

    Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen keine Bedenken, wie sich aus § 22 Nr. 1 S. 3 VGB 88 ergibt, weil der Kläger ein Sachverständigenverfahren verlangen kann.