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  • 04.08.2008 | Gebäudeversicherung

    Leitungswasserschaden: Anforderungen an „genügend häufige“ Kontrolle der Beheizung

    von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln
    Das erforderliche Intervall zur Heizungskontrolle in einem unbewohnten Haus – insbesondere zur Winterszeit – muss im Einzelfall bestimmt werden. Es kommt nicht darauf an, wie rasch bei ausgefallener Heizung ein Frostschaden eintreten kann (BGH 25.6.08, IV ZR 233/06, Abruf-Nr. 082313).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN fordert vom VR Entschädigung nach einem Frostbruch von Heizungsrohren und einem dadurch bedingten Leitungswasserschaden. Während einer Frostperiode mit Außentemperaturen von bis zu minus 14 Grad Celsius, fiel die Warmwasserheizung des zu dieser Zeit unbewohnten Hauses aus. Bei Entdeckung der Schäden war das Haus letztmalig elf Tage zuvor kontrolliert worden. Der VR hielt sich für leistungsfrei, u.a. weil der VN die Obliegenheit zur „genügend häufigen“ Kontrolle der Beheizung des Hauses verletzt habe. Angesichts der besonders niedrigen Außentemperaturen habe die Heizung hier zweimal pro Woche überprüft werden müssen. Das Berufungsgericht wies die Klage ab, weil der VN die Beheizung des Hauses nicht „genügend häufig“ kontrolliert habe. Nach dem Zweck der Sicherheitsvorschrift des § 11 Nr. 1d VGB 88 sei eine Kontrolldichte geboten und zumutbar gewesen, die auch bei Ausfall der Heizung einen Frostschaden möglichst vermieden hätte. Angesichts der besonderen Witterungsverhältnisse, bei denen ein Frostschaden an Wasserleitungen schon binnen 48 Stunden nach Ausfall der Heizung habe eintreten können, sei hier zumindest zweimal wöchentlich zu kontrollieren gewesen („halbwöchige Kontrolle“). Dass die Heizung ansonsten zuverlässig gearbeitet habe, rechtfertige keine Veränderung des Kontrollintervalls. Anders der BGH:  

     

    • Die Überlegung, wie rasch bei ausgefallener Heizung ein Frostschaden eintreten kann, bildet nicht den Maßstab für das Kontrollintervall. Denn § 11 Nr. 1d VGB 88 legt es dem VN nicht auf, das versicherte Ereignis „Frostschaden“ selbst nach einem plötzlichen Ausfall der Heizung nach Möglichkeit zu verhindern oder gar auszuschließen. Da der VN sich gegen ein solches Ereignis im Grundsatz versichert hat und dafür Prämien zahlt, kann er der Klausel nicht entnehmen, dass es ihm obläge, das Ereignis, gegen das er Versicherungsschutz genommen hat, mit allen Mitteln zu verhindern.

     

    • Die Klausel dient vielmehr einer ausgewogenen Risikoverteilung. Dem VN ist es lediglich aufgegeben, das vom VR übernommene Risiko eines Frostschadens dadurch zu verringern, dass er das versicherte Objekt beheizt und das ordnungsgemäße Funktionieren der Heizung in zumutbarer und verkehrsüblicher Weise ( „genügend häufig“) überwacht. Darauf beschränkt sich sein Beitrag zur Risikobegrenzung.

     

    • Das jeweils erforderliche Kontrollintervall muss der Tatrichter anhand der Umstände des Einzelfalls bestimmen. Maßstab für eine genügend häufige Kontrolle der Beheizung ist dabei nicht nach einem unterstellten Heizungsausfall der im ungünstigsten Falle zu erwartende Zeitablauf bis zum Schadenseintritt. Maßstab ist allein die Frage, in welchen Intervallen die jeweils eingesetzte Heizungsanlage nach der Verkehrsanschauung und Lebenserfahrung mit Blick auf ihre Bauart, ihr Alter, ihre Funktionsweise, Wartung, Zuverlässigkeit oder Störanfälligkeit kontrolliert werden muss, um ein störungsfreies Funktionieren nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu gewährleisten. Das muss der Tatrichter anhand der Fallumstände notfalls mit sachverständiger Hilfe klären. Danach kann bislang nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger auch bei einem kontrollfreien Zeitraum von 11 Tagen die Obliegenheit zur „genügend häufigen“ Kontrolle nicht verletzt hat.

     

    Praxishinweis