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  • 01.02.2005 | Fernabsatzgeschäft

    So widerrufen Sie ein Fernabsatzgeschäft mit Boteneinsatz bei Vertragsschluss (Postident)

    von RA Christian Stake, Werne
    1. Wird bei Vertragsschluss oder -anbahnung ein Bote beauftragt, der zwar dem Verbraucher in unmittelbarem persönlichen Kontakt gegenübertritt, jedoch über den Vertragsinhalt und insbesondere über die Beschaffenheit der Vertragsleistung des Unternehmers keine näheren Auskünfte geben kann und soll, steht dies der Annahme eines Fernabsatzvertrags nicht entgegen.  
    2. Beauftragt der Unternehmer die Deutsche Post AG mit der Einholung der Unterschrift des Verbrauchers unter das Vertragsformular im Wege des Postident 2-Verfahrens, liegt der Einsatz von Fernkommunikationsmitteln vor, da der mit der Ausführung betraute Postmitarbeiter keine Auskünfte über Vertragsinhalt und -leistung geben kann und soll.  
    (BGH 21.10.04, III ZR 380/03, Abruf-Nr. 042921)

     

    Sachverhalt

    Die Beklagte bewarb durch Anzeigen ein Mobiltelefon mit Kartenvertrag. Die Anzeige enthielt eine kurze Gerätebeschreibung. Außerdem waren die Anschluss- und Grundgebühren, die einzelnen Tarife sowie die 24 Monate betragende Laufzeit des Kartenvertrags angegeben. Das Leistungspaket konnte bei einer „Bestell-Hotline“ angefordert werden. Beim Anruf eines Interessenten bereitete die Beklagte einen schriftlichen Vertrag vor, dem sie auch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen beifügte. Eine Belehrung über ein Widerrufsrecht enthielten die Unterlagen nicht. Das Vertragsformular brachte sie zusammen mit dem Mobiltelefon und der dazu gehörenden Chipkarte zum Versand. Dazu bediente sie sich des Postident 2-Verfahrens der Deutschen Post AG. Der Postzusteller identifiziert dabei anhand eines Ausweises den Kunden, holt dessen Unterschrift unter das Vertragsformular der Beklagten ein, händigt die Sendung aus und benachrichtigt anschließend die Beklagte hiervon. Diese schaltet sodann den Anschluss frei.  

     

    Der Kläger – ein Verbraucherschutzverband – war der Ansicht, diese Form des Vertriebs stelle einen Fernabsatz dar. In dessen Folge stehe den Kunden ein Widerrufsrecht zu, über das die Beklagte belehren müsse.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH hatte hier über die Entscheidung des OLG Schleswig vom 28.8.03, 7 U 240/01, Abruf-Nr. 040403, zu entscheiden, die in Verbraucherrecht kompakt bereits ausführlich besprochen wurde (VK 04, 43). Dabei bestätigt der BGH die Entscheidung der Vorinstanz im Ergebnis, stützt seine Entscheidung jedoch auf eine andere Begründung.