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  • 01.05.2007 | Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    Kann der VR durch befristete Leistungen den Zeitpunkt der BU-Prüfung hinausschieben?

    von RA Christian Stake, Werne
    Der VR kann sich nach Treu und Glauben nicht auf eine mit dem VN geschlossene Vereinbarung berufen, durch die gegen befristete Leistungen der für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen maßgebliche Zeitpunkt hinausgeschoben wird, wenn es an einer Aufklärung des VN über die damit für ihn verbundenen Nachteile fehlt (BGH 28.2.07, IV ZR 46/06, Abruf-Nr. 071346).

     

    Sachverhalt

    Der VN stellte 99 einen Leistungsantrag (Rentenzahlung, Überschussbeteiligung und Beitragsfreistellung) aus seiner Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) wegen Arbeitsunfähigkeit. Ab Juli 00 arbeitete er wieder halbtags. Der VR schlug zur Vermeidung einer langwierigen, aufwendigen Begutachtung den Abschluss einer vorformulierten „außervertraglichen Vereinbarung“ zum Versicherungsvertrag vor. Vereinbart wurde:  

     

    „Der VR ist bereit, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die BUZ-Renten von 99 bis Juli 00 als einmaligen Kapitalbetrag zu zahlen und in diesem Zeitraum auf Beitragszahlungen zu verzichten. VR einerseits und VN andererseits sind sich einig, dass damit ein Leistungsanerkenntnis des VR nicht gegeben ist. [...] Sofern sich der Gesundheitszustand des VN bis zum 1.8.00 nicht bessern wird, kann der VN jederzeit einen neuen Antrag auf weitere Leistungen aus der BUZ einreichen. Der VR wird dann seine Leistungsprüfung unverzüglich wieder aufnehmen.“  

    Der VN beantragte im Anschluss an die erste außervertragliche Vereinbarung eine Verlängerung des Leistungszeitraums und schloss mit dem VR entsprechende weitere Vereinbarungen zunächst für die Zeit bis Oktober 00 und dann bis Dezember 01. Im September 01 schied der VN wieder aus dem Arbeitsverhältnis aus und teilte dem VR mit, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Da die BfA eine stufenweise Wiedereingliederung des VN in den Arbeitsprozess plante, schlossen VR und VN eine vierte Vereinbarung nach dem bisherigen Muster. Diese enthielt folgende Ergänzung:  

     

    „Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass die Leistungsprüfung bislang noch nicht abgeschlossen ist. Der VR behält sich in diesem Zusammenhang sowohl die abschließende Prüfung einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit als auch die Prüfung einer Verweisung vor. Hierzu sind weitere Informationen erforderlich. Nach Erhalt dieser wird sich der VR bezüglich weitergehender Leistungen äußern.“  

    Nach Vorlage des BfA-Gutachtens lehnte der VR Leistungen ab. Es fehle an der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit. Der VR verzichtete auf die Rückzahlung bereits erbrachter Leistungen, zog aber wieder die fälligen Beiträge ein. Der VN klagte auf weitergehende Leistungserbringung.