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  • 07.07.2011 | Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    Auszubildende: Umfang der Bindungswirkung des Anerkenntnisses bei der Verweisungsprüfung

    von RiLG Dr. Sven Marlow, Berlin

    Zur Verweisbarkeit auf einen anderen Beruf nach einem zeitlich unbegrenzten Leistungsanerkenntnis des VR bei Berufsunfähigkeit eines Auszubildenden (BGH 30.3.11, IV ZR 269/08, Abruf-Nr. 111693).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Bei einem Unfall erlitt der VN eine dauernde Lähmung des rechten Arms. Er brach seine Maurerlehre ab und verlangte vom VR Leistungen aus der BUZ-Versicherung. Der VR erkannte eine Berufsunfähigkeit an und erbrachte die vereinbarten Leistungen (Monatsrente und Beitragsfreistellung). Später begann der VN auf Initiative der Berufsgenossenschaft eine Umschulung zum Versicherungskaufmann und teilte dem VR dies mit. Dieser erklärte daraufhin, dass er nun - nachdem der VN einen neuen Ausbildungsplatz erhalten habe - grundsätzlich seine Leistungen einstellen könne. Er sei aber bereit, die Leistungen für die Zeit der neuen Ausbildung weiter zu bezahlen. Es müsse aber klargestellt sein, dass die Leistungen nach dem Ende der Ausbildung nicht weiterbezahlt würden. Auf die entsprechende Bitte des VR erklärte der VN hiermit sein Einverständnis. Drei Monate nach dem Ausbildungsende stellte der VR seine Leistungen ein. Eine Anstellung in dem neu erlernten Beruf hat der VN bislang nicht gefunden. Mit seiner Klage begehrt er die weitergehende Rentenzahlung nebst Beitragsfreistellung.  

     

    Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Das OLG Bamberg hatte ein Recht zur Leistungsverweigerung des VR aus der getroffenen Vereinbarung angenommen. Diese sei wirksam, insbesondere benachteilige sie den VN nicht. Der VR hätte ihn bei Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens zu dieser Zeit auf eine Ausbildung zum Versicherungskaufmann verweisen können. Auf die theoretische Möglichkeit einer solchen Ausbildung bei Abgabe des Anerkenntnisses könne nicht abgestellt werden.  

     

    Der BGH schloss sich dieser Auffassung nicht an. Vielmehr sei der VR aufgrund seines Anerkenntnisses weiterhin zur Leistung verpflichtet. Auf die Vereinbarung mit dem VN könne er sich nach Treu und Glauben nicht berufen. Diese sei für den VN in erheblichem Umfang nachteilig, ohne dass er darüber belehrt worden wäre. Ohne die Vereinbarung hätte er unverändert die Zahlung der Rente nebst Beitragsfreistellung verlangen können. Der VR hätte seine Leistungen allein im Wege des Nachprüfungsverfahrens einstellen dürfen, dessen Voraussetzungen aber nicht vorgelegen hätten. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass der VR im Zeitpunkt des Anerkenntnisses nicht die Möglichkeit einer Verweisung des VN auf die Ausbildung zum Versicherungskaufmann hätte prüfen können. Darüber hinaus genüge für eine Leistungseinstellung nicht, dass der VN einen neuen Ausbildungsplatz erhalten hatte. Ebenso wenig sei die Leistungspflicht des VR auf die Dauer der neuen Ausbildung begrenzt gewesen.