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  • 01.05.2005 | Bankrecht

    Geplatzte Lastschrift: Pauschaler Schadenersatz als Umgehungsgeschäft nach § 306a BGB

    von RiLG Frank Michael Goebel, Koblenz/Rhens
    Die bundesweit einheitliche Praxis einer Bank, nach Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung ihre Kunden mit pauschal 6 EUR Schadenersatz zu belasten, ist unzulässig (BGH 8.3.05, XI ZR 154/04, Abruf-Nr. 051044).

     

    Sachverhalt

    Eine deutsche Großbank hat ihre Geschäftsstellen intern angewiesen, die ihr bei Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung entstehenden Kosten gegenüber dem Kontoinhaber teilweise als Schadenersatz geltend zu machen und dessen Konto mit 15 DM, jetzt 6 EUR, zu belasten. Die Beklagte verfuhr daraufhin gemäß diesem Rundschreiben. Die Kontoauszüge betroffener Kunden enthielten die Belastungsbuchung „Lastschrift-Rückgabe vom … 6 EUR“. Auf Beschwerden betroffener Kontoinhaber begründete die Beklagte die Kontobelastung damit, dass ihr wegen Verletzung einer den Kunden treffenden Kontodeckungspflicht ein Schadenersatzanspruch zustehe.  

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Der BGH hat die Verfahrensweise der Bank als unzulässig betrachtet. Der BGH hatte 1997 (BGH NJW 98, 309) die in den AGB der Banken enthaltene Regelung, dass Entgelte für die Rückgabe von Lastschriften mangels Kontodeckung erhoben werden, für unzulässig erklärt. Die jetzige Praxis der beklagten Bank, einen pauschalen Schadenersatz auf Grund einer bundeseinheitlichen internen Weisung zu erheben, stelle sich als eine nach § 306a BGB unzulässige Umgehung des Verbots dar, da sie die verbotene Praxis wirtschaftlich wirkungsgleich weiter praktiziere.  

     

    Schadenersatz kann auf vertraglicher Grundlage nur verlangt werden, wenn der Schuldner eine Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Bankkunde ist gegenüber seiner Bank aber nicht verpflichtet, für die Einlösung von Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren Deckung vorzuhalten. Die Bank wird nämlich nicht auf Weisung des Schuldners tätig, sondern greift im Auftrag der Gläubigerbank auf das Konto zu. Ob der Schuldner überhaupt eine Einziehungsermächtigung erteilt hat oder im Verhältnis zu seinem Gläubiger zur erhobenen Leistung verpflichtet ist, weiß und interessiert die Schuldnerbank wegen der Ausgestaltung des Lastschriftverfahrens nicht.