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  • 01.05.2005 | AGB-Recht

    Einschränkung der Haftungsfreistellung in AGB der Autovermieter ist unwirksam

    von RiLG Frank Michael Goebel, Koblenz/Rhens
    1. Eine formularmäßig getroffene Vereinbarung über die Haftungsbefreiung des Mieters eines Kraftfahrzeugs gegen zusätzliches Entgelt ist objektiv nach dem Willen verständiger und redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise an solchen Geschäften beteiligten Kreise auszulegen.  
    2. Die dem Mieter eines Kraftfahrzeugs gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährte Haftungsfreistellung erfasst auch bei einem allgemeinen Hinweis auf die Grundsätze einer Vollkaskoversicherung Schäden durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs, insbesondere durch einen Schaltfehler.  
    (BGH 19.1.05, XII ZR 107/01, Abruf-Nr. 050742)

     

    Sachverhalt

    Die klagende Autovermietung hatte dem Beklagten einen Mietwagen zur Verfügung gestellt. Der Beklagte vereinbarte einen entgeltlichen Haftungsausschluss als Vollkaskoschutz nebst Selbstbeteiligung. Dabei war in den einbezogenen AGB zum einen die Regelung enthalten, dass der Mieter auch für die unsachgemäße Behandlung der Mietsache hafte. Andererseits folgte die Klausel, wonach bei einer entgeltlichen Haftungsfreistellung der Mieter „nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung“ von einem Schaden freigestellt wird, sofern dieser eine bestimmte Selbstbeteiligung übersteigt. Durch einen Schaltfehler hatte der Beklagte an dem gemieteten Fahrzeug einen Motorschaden verursacht. Die Autovermietung verlangte hierfür Schadenersatz.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH hat das Begehren wie schon das Berufungsgericht (OLG Stuttgart VersR 01, 773) zurückgewiesen. Der Wortlaut der allgemeinen Vermietbedingungen der Klägerin enthalte keine ausdrückliche Regelung zur Haftungsbefreiung bei unsachgemäßer Behandlung des Fahrzeugs z.B. durch einen Schaltfehler. Die Klausel, dass für den Fall einer Haftungsbefreiung gegen zusätzliches Entgelt eine Freistellung „nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung“ erfolge, sage zum Umfang der Haftung nichts aus, weil der Begriff der Grundsätze einer Vollkaskoversicherung seinerseits auslegungsbedürftig sei. Durch den engen Zusammenhang zwischen der Klausel über die Haftung bei unsachgemäßer Behandlung und die nachfolgende Bestimmung über die Haftungsfreistellung, erschließe sich dem verständigen Leser, dass sich die Haftungsfreistellung auch auf die unsachgemäße Behandlung beziehe. Die Formulierung „nach den Grundsätzen der Vollkaskoversicherung“ sei zur Einschränkung der Haftungsfreistellung nicht geeignet, da sie unklar und damit unwirksam sei. Anderes könne nur bei einem ausdrücklichen Hinweis auf § 12 AKB gelten. Ein solcher sei aber nicht vorhanden gewesen.  

     

    Praxishinweis

    Der BGH hatte in der Vergangenheit schon entschieden, dass die Haftungsfreistellung von Autovermietern zumindest dem Schutz einer Vollkaskoversicherung entsprechen muss (BGH VersR 96, 622). Dies ist allerdings nur ein Mindestschutz, der eine weitergehende Haftungsfreistellung nicht ausschließt.