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  • · Fachbeitrag · Schadenpraxis

    Scheckeinlösung ist kein Anerkenntnis der Kürzung

    | Schickt der VR auf eine Schadenersatzforderung hin einen Scheck mit einem im Verhältnis zur Forderung gekürzten Betrag und erläutert er in einem Begleitschreiben die Kürzung nur, erkennt der Geschädigte mit der Einlösung des Schecks nicht die Berechtigung der Kürzung an. |

     

    Diese Entscheidung traf das LG Zwickau (25.4.2014, 6 S 103/13, Abruf-Nr. 142412). Wolle der VR damit den Verzicht auf eine Nachforderung erreichen, müsse er ausdrücklich darauf aufmerksam machen. Er müsse unmissverständlich formulieren, dass in der Scheckübersendung ein Vergleichsangebot liegt, dass er auf eine ausdrückliche Annahme des Vergleichs verzichtet, und dass deshalb in der Scheckeinreichung die Annahme des Vergleichs liegt. Gleichzeitig müsse er dazu auffordern, den Scheck zurückzuschicken, wenn der Vergleich nicht angenommen werden solle.

     

    PRAXISHINWEIS 1 | Die Entscheidung erging in einer Verkehrsunfallsache, in der um die Höhe der Kfz-Sachverständigenkosten gestritten wurde. Inhaltlich ist sie aber auch auf alle anderen Versicherungszweige anzuwenden.

     

     

    PRAXISHINWEIS 2 | Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch, dass der Geschädigte eine Annahmepflicht hat (z.B. bei einem Scheck), wenn die Höhe des Anspruchs streitig ist und der Schuldner unter vertretbarer Würdigung der Umstände der Ansicht sein durfte, er leiste alles, was er schulde. Dann besteht objektiv keine Gefahr, durch die Einlösung des Schecks eines Vergleichsvertrag abzuschließen (so schon BGH NJW 90, 1655).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 199 | ID 43065115