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  • · Fachbeitrag · Zwangsversteigerung

    Ergebnislosigkeit eines zweiten Versteigerungstermins

    | Ist eine Versteigerung in einem ersten Termin ergebnislos, wird daraufhin das Verfahren eingestellt (§ 77 Abs. 1 ZVG) und folgt dann ein weiterer ergebnisloser Termin, wird das Versteigerungsverfahren aufgehoben (§ 77 Abs. 2 S. 1 ZVG). Der BGH hat jetzt klargestellt: Eine Ergebnislosigkeit des zweiten Versteigerungstermins im Sinne von § 77 Abs. 2 S. 1 ZVG liegt nur vor, wenn kein Gebot abgegeben wurde oder alle abgegebenen Gebote bis zum Schluss der Versteigerung ohne Widerspruch zurückgewiesen worden sind (7.6.18, V ZB 67/17, Abruf-Nr. 204617 ). |

     

    Im betreffenden Fall erteilte das Vollstreckungsgericht am 15.8.08 dem damaligen Meistbietenden den Zuschlag. Diese Entscheidung hob das LG (Beschwerdegericht) auf und versagte den Zuschlag. Im Versteigerungstermin vom 25.11.11 versagte das Vollstreckungsgericht den Zuschlag wegen Nichterreichens der sog. 5/10-Grenze (§ 85a ZVG). Im 3. Versteigerungstermin vom 14.5.13 hat das Beschwerdegericht den erteilten Zuschlag versagt, weil die Bekanntmachungsfrist nach § 43 Abs. 1 S. 1 ZVG nicht eingehalten worden war. Auf Antrag der Gläubigerin hat das Vollstreckungsgericht dann angeordnet, das Verfahren fortzusetzen. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Schuldners hat das AG zurückgewiesen. Seine sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Der BGH wies die zugelassen Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück.

     

    Ergebnislose Versteigerungstermine kommen in der Praxis immer wieder vor. Entweder ist kein Bietinteressent anwesend oder von den Anwesenden gibt niemand ein wirksames Gebot ab. Möglich ist auch ‒ wenn auch sehr selten ‒, dass ein abgegebenes Meistgebot zurückgewiesen und hiergegen kein Widerspruch erhoben wird. In diesen Fällen wird dann das Versteigerungsverfahren für maximal 6 Monate eingestellt (§§ 77 Abs. 1, 31 ZVG).

     

    Beantragt der Gläubiger dann die Fortsetzung, kommt es zu einem zweiten Versteigerungstermin. Wird auch hier wiederum kein Ergebnis erzielt, ist das Verfahren von Amts wegen aufzuheben (§ 77 Abs. 2 S. 1 ZVG). Folge für den betreibenden Gläubiger: „Außer Spesen nix gewesen“!

     

    MERKE | Gerade die Fälle, in denen Schuldner im zweiten Versteigerungstermin ein wirksames Gebot und damit die Versteigerung durch (unbegründete) Vollstreckungsanträge torpedieren wollen, führen nicht zur Ergebnislosigkeit nach § 77 Abs. 2 S. ZVG, sodass eine Aufhebung von Amts wegen erfolgen muss.

     

    Die Entscheidung ist damit letztlich gläubigerfreundlich. Sie verhindert nämlich, dass der Schuldner durch taktische Maßnahmen die Verfahrensaufhebung herbeiführen kann, und der Gläubiger dadurch gezwungen wird, entweder seinen titulierten Anspruch durch Versteigerung zu verlieren oder die Versteigerung kostenträchtig neu zu beantragen.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2018 | Seite 206 | ID 45528720