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  • · Fachbeitrag · Vermögensauskunft

    Zusammengefasste Vermögenspositionen berechtigen nicht zur Nachbesserung

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Fälle, in denen der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorlegt, verpflichten diesen, nachzubessern bzw. zu ergänzen. Gläubiger sind allerdings oft verunsichert, unter welchen Voraussetzungen eine Nachbesserung verlangt werden kann, insbesondere, wenn es um das Bestehen oder die Rückzahlung einer Mietkaution geht. Der BGH hat jetzt hierzu nochmals nachgelegt. |

     

    Sachverhalt

    Im Fall des BGH (11.5.17, I ZB 84/16, Abruf-Nr. 194418) hat der Schuldner im Vermögensverzeichnis auf die Frage Nr. 10 nach „Monatlichen Einkünften“ geantwortet, er erhalte vom Jobcenter „Arbeitslosengeld II und Kosten für die Unterkunft"“. Die Frage Nr. 17 nach „Ansprüchen aus Pacht-, Miet- und Leasingverträgen (auch Untermiete und Ansprüche auf Rückzahlung hinterlegter Mietkautionen)“ hat er verneint. Hierin sah der Gläubiger einen Widerspruch und beantragte die Nachbesserung, weil aufgrund eines bestehenden Mietverhältnisses die Erklärung unter Nr. 17 nicht zutreffen könne. Der BGH wies die Rechtsbeschwerde zurück.

     

    Relevanz für die Praxis

    In vergleichbaren Fällen spielt es für den Gläubiger eine entscheidende Rolle, was im Vermögensverzeichnis dokumentiert ist. Hier waren die Angaben des Schuldners vollständig, weil er letztlich die Frage nach dem Bestehen eines Anspruchs auf Rückzahlung einer Mietkaution in anderem Zusammenhang mitbeantwortet hat. Von einer solchen zusammengefassten Antwort, die dem Nachbesserungsverlangen entgegensteht, ist auszugehen, wenn der Schuldner die ‒ zusammengefasst gestellte ‒ Frage Nr. 17 nach Ansprüchen aus Pacht-, Miet- und Leasingverträgen ohne Differenzierung verneint.