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  • · Fachbeitrag · Räumung

    Schuldnertaktik: BGH entscheidet gläubigerfreundlich

    | Gerade in der Räumungsvollstreckung versuchen Schuldner immer wieder, die bereits vollzogene Räumung dadurch zu torpedieren, bzw. wieder rückgängig zu machen, dass sie hiergegen Rechtsmittel einlegen. Der BGH hat dieses Vorgehen nun unterbunden. |

     

    Relevanz für die Praxis

    Der BGH: Einer sofortigen Beschwerde fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn mit ihr eine Vollstreckungserinnerung weiterverfolgt wird, die sich gegen eine bereits vollzogene Vollstreckungsmaßnahme richtet (I ZB 66/16, 2.3.17, Abruf-Nr. 194258). Mit der Erinnerung kann der Schuldner nur erreichen, dass die beanstandete Maßnahme für unzulässig erklärt und entsprechend § 775 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 776 ZPO vom zuständigen Vollstreckungsorgan aufgehoben wird. Im Sinne dieser Vorschriften aufgehoben werden kann aber nur eine noch nicht beendete Maßnahme, nicht hingegen eine bereits endgültig vollzogene Maßnahme. Sie müsste vielmehr rückgängig gemacht werden; das aber kann mit der Erinnerung nicht durchgesetzt werden.

     

    Dementsprechend entfällt mit dem Ende der bestimmten Vollstreckungsmaßnahme das Rechtsschutzbedürfnis für die gegen die Zurückweisung der Erinnerung gerichtete sofortige Beschwerde. Der Schuldner sollte vielmehr in einem solchen Fall die sofortige Beschwerde für erledigt erklären. Grund: Kostenreduzierung gemäß GKG.

     

    PRAXISHINWEIS | Sollten Sie Schuldner vertreten, handeln Sie nicht nach der Maxime, dass „der Kunde König ist“. Legen Sie kein Rechtsmittel nur um des Rechtsmittel willen ein, wenn von vornherein eine Erfolglosigkeit feststeht. Ein solches Verhalten ist gefährlich. Denn Sie würden Ihren Mandanten ins „offene Messer“ rennen lassen. Grund: Dem unterlegenen Schuldner werden regelmäßig die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt (vgl. § 97 Abs. 1 ZPO). Dies sind zum einen die Kosten des eigenen Anwalts und des gegnerischen Gläubiger-anwalts nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG für das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren (0,3 bzw. 0,5-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3500 VV RVG) sowie Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 60 EUR gemäß Nr. 1812 VV GKG.

     
    • Beispiel

    Schuldner S. wurde zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt. Der Gerichtsvollzieher bestimmt Räumungstermin im Auftrag des Gläubigervertreters, Rechtsanwalt A. S. legt hiergegen durch Rechtsanwalt R. Erinnerung ein. A. beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen. So geschieht es. R. legt gegen die Zurückweisung der Erinnerung sofortige Beschwerde ein. Am selben Tag räumt der Gerichtsvollzieher.

     

    Das Beschwerdegericht weist die Beschwerde zurück und legt die Kosten des Rechtsmittels dem S. auf. Der Wert für das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren beträgt jeweils 6.000 EUR (vgl. § 25 Abs. 2 RVG).

    Lösung

     

    1. Gebühren des Gläubigervertreters

    Da A. bereits mit der Vollstreckung (Räumung) beauftragt war und hierfür bereits eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG anfällt, ist das Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO gebührenrechtlich für ihn nur eine Angelegenheit (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG).

     

    Anders ist dies jedoch für die Tätigkeit im Verfahren über die sofortige Beschwerde. Diese Tätigkeit stellt nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG stets eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit dar. A. erhält somit zusätzlich eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG. Hinzukommen kann auch noch eine 0,5-Terminsgebühr gemäß Nr. 3513 VV RVG.

    0,5-Verfahrensgebühr aus 6.000 EUR, § 18 Abs. 1 Nr. 3 VV RVG i. V. m. Nr. 3500 VV RVG

    177,00 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    37,43 EUR

    234,43 EUR

    2. Gebühren des Schuldnervertreters

    Da R. vorliegend erstmalig im Erinnerungsverfahren tätig wird, entsteht für ihn ebenfalls eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG. Grund: Die Erinnerung ist für ihn nicht ein Teil der Zwangsvollstreckung, sondern ein Teil, für den die Vorschriften über die Beschwerde bzw. Erinnerung gelten, somit die Nr. 3500, 3513 RVG VV (vgl. auch BT-Drucksache 15/1971, S. 218 zu VV 3500).

     

    Wichtig | Da R. aber nach § 15 Nr. 6 RVG nicht mehr erhalten darf, als ein mit der gesamten (Zwangsvollstreckungs-)Angelegenheit befasster Anwalt, reduziert sich die in Nr. 3500, 3513 RVG VV jeweils vorgesehene 0,5-Gebühr auf eine 0,3-Gebühr (AnwK/RVG, 8. Aufl., § 19 Rn. 202).

    0,3-Verfahrensgebühr aus 6.000 EUR,§ 18 Abs. 1 Nr. 3 VV RVG i. V. m. Nr. 3500 VV RVG

    106,20 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    23,97 EUR

    150,17 EUR

    3. Gerichtsgebühren für Zurückweisung der sofortigen Beschwerde Nr. 1812 VV GKG

     

    Diese betragen 60 EUR.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Vergütungsansprüche im Verfahren über die Vollstreckungserinnerung, RVG prof. 17, 44
    Quelle: Ausgabe 08 / 2017 | Seite 134 | ID 44753723