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  • · Fachbeitrag · Pfändung von Steuererstattungsansprüchen

    Das müssen Sie wissen

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Will der Gläubiger Ansprüche auf Erstattung von Steuern und Abgaben pfänden, muss er zunächst danach unterscheiden, ob der Anspruch sich gegen die Finanzbehörde oder gegen den Arbeitgeber richtet. In beiden Fällen lauern Fehlerquellen. Der folgende Beitrag hilft, diese zu erkennen. |

    1. Ansprüche gegen Arbeitgeber

    Soweit der Arbeitgeber erstattungspflichtig ist, ist mit dem amtlichen PfÜB-Formular „Anspruch A Nr. 2 (an Arbeitgeber)“ zu pfänden.

     

    • Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich wird die einbehaltene Lohnsteuer des Arbeitnehmers (Schuldner) für das abgelaufene Kalenderjahr (Ausgleichsjahr; in Ausnahmefällen für einen kürzeren Zeitraum) erstattet. Unter den Voraussetzungen des § 42b EStG wird der Lohnsteuer-Jahresausgleich vom Arbeitgeber durchgeführt. Dieser zahlt dann nicht Arbeitseinkommen (zurück), sondern erfüllt einen Erstattungsanspruch aus dem Steuerschuldverhältnis. Daher wird dieser Erstattungsanspruch nicht von einer Pfändung des Arbeitseinkommens (Anspruch A Nr. 1) erfasst. Sie können und sollten ihn jedoch stets gesondert (mit)pfänden.