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  • · Fachbeitrag · P-Konto

    Anrechnung bei Barabhebungen vom Geldautomaten am Monatsende

    | Hebt der Inhaber eines P-Kontos, das ein Guthaben aufweist, von diesem Konto am letzten Tag des Monats, einem Samstag, an einem Bankautomaten des kontoführenden Kreditinstituts einen Geldbetrag ab, der das Guthaben nicht übersteigt, hat er an diesem Tag im Sinne von § 850k Abs. 1 S. 1 und 3 ZPO über sein Guthaben auf dem P-Konto verfügt. Das gilt auch, wenn das Kreditinstitut die Buchung auf dem Girokonto erst am darauf folgenden Montag vornimmt. Das hat der BGH jetzt entschieden. |

     

    Der BGH stellt des Weiteren klar (17.10.17, XI ZR 419/15, Abruf-Nr. 197840): Verfügt der Kontoinhaber nur über einen Teil seines Guthabens auf dem P-Konto, das sich zusammensetzt aus im laufenden Monat gutgeschriebenen Beträgen und aus Guthaben aus dem Vormonat, das gemäß § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO nicht von der Pfändung erfasst wird, ist diese Verfügung zunächst auf das pfändungsfreie Guthaben aus dem Vormonat anzurechnen.

     

    Die Entscheidung ist im Hinblick auf das Verhalten von Banken als Drittschuldner zu beachten, wenn ein Kunde als Schuldner über sein P-Konto durch Bar-abhebung am eigenen Geldautomaten verfügt. Der BGH stellt klar: Alle Tage, an denen der jeweilige Bankautomat betrieben wird, sind Geschäftstage im Sinne von § 675n Abs. 1 S. 4 BGB, somit auch Samstage, Sonn- und Feiertage. Der erforderliche Geschäftsbetrieb zur Ausführung eines in der Abhebung von Bargeld an einem Bankautomaten des kontoführenden Kreditinstituts liegenden Zahlungsauftrags wird bereits durch die Bereitstellung des Automaten unterhalten, ohne dass es auf die konkreten Öffnungs- oder Geschäftszeiten der kontoführenden Filiale ankommt. Daher gilt:

     

    • Verbucht die Bank den Zahlungsvorgang erst zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Konto, ist dies für den Abschluss des Zahlungsvorgangs und damit auch für das Vorliegen einer Verfügung im Sinne von § 850k Abs. 1 ZPO unerheblich. Folge: Der Schuldner kann noch am letzten Tag eines Monats wirksam durch eine Barabhebung am eigenen Geldautomat über sein P-Konto innerhalb des ihm zustehenden Freibetrages verfügen.

     

    • Die Anrechnung der Verfügung hat zunächst auf das von der Pfändung nicht erfasste Guthaben aus dem Vormonat, d.h. auf den älteren Betrag zu erfolgen.

     

    MERKE | Diese Anrechnungsmethode ergibt sich daraus, dass der Schuldner zuerst das nicht mehr auf den Folgemonat übertragbare pfändungsfreie Guthaben verbraucht. Ebenso spricht § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO hierfür. Denn diese Norm dient dazu, den Schuldner in die Lage zu versetzen, in begrenztem Umfang Guthaben anzusparen, um auch solche Leistungen der Daseinsvorsorge bezahlen zu können, die nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu vergüten sind (BGH VE 15, 20). Der Pfändungsgläubiger wird dadurch nicht unangemessen benachteiligt. Denn angespart werden kann maximal ein Guthaben in Höhe eines monatlichen Freibetrags, das dem Schuldner zusätzlich zu dem für den laufenden Monat gewährten Pfändungsfreibetrag zur Verfügung steht (BT-Drucksache 16/7615, S. 31 i. V. m. S. 26).

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2018 | Seite 37 | ID 45071276