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  • · Fachbeitrag · Lohnpfändung

    Bedingt pfändbare Ansprüche sind nicht automatisch von der Pfändung erfasst

    | Bei der Redaktion ging folgender Fall ein: Gläubiger G. pfändet in die Unfallrente des Schuldners S. aus einer Lebensversicherung in Höhe von monatlich 1.800 EUR (Anspruch G). Daneben bezieht S. noch Einkünfte aus einem Nebenjob von 450 EUR monatlich. Auf Antrag ordnet das Gericht die Addition beider Einkünfte an. Zusätzlich pfändet G. in die Bankverbindung des S. (Anspruch D). Bei dem Konto handelt es sich um ein P-Konto. S. beantragt gemäß § 850k Abs. 4 ZPO die Heraufsetzung seines Freibetrags von 1.178,59 EUR auf monatlich 2.250 EUR. Zur Begründung gibt er an, dass die monatliche Unfallrente nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO bedingt pfändbar sei. Zu Recht? |

    1. Pfandrecht erfasst nicht die Unfallrente

    Nein. Der Antrag nach § 850k ZPO ist unbegründet. Das Pfandrecht des erlassenen PfÜB hat nämlich zu keinem Zeitpunkt die Unfallrente erfasst.

     

    Der Gesetzgeber hat mit § 850b Abs. 2 ZPO die Möglichkeit geschaffen, den Vollstreckungsgläubiger treffende Härten zu mildern, wenn es sich einerseits um größere Bezüge des Schuldners und andererseits um eine besondere Notlage des Gläubigers handelt (BGH NJW 70, 282). Danach können die gemäß § 850b Abs. 1 ZPO grundsätzlich unpfändbaren Bezüge nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn die Pfändung nach den Umständen des Falls, vor allem nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, der Billigkeit entspricht.