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  • · Fachbeitrag · Lohnpfändung

    BAG legt bei Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens die Nettomethode zugrunde

    Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens gemäß § 850e Nr. 1 S. 1 ZPO gilt die sog. Nettomethode. Die der Pfändung entzogenen Bezüge sind mit ihrem Bruttobetrag vom Gesamteinkommen abzuziehen. Ein erneuter Abzug der auf diesen Bruttobetrag entfallenden Steuern und Abgaben erfolgt nicht (BAG 17.4.13, 10 AZR 59/12, Abruf-Nr. 132622).

     

    Praxishinweis

    Das BAG hat in seinem Grundsatzurteil die bisherige Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens auf die sog. Nettomethode umgestellt und ?dadurch seine bisherige Berechnungsmetode (BAG 4.4.89, 8 AZR 689/87) aufgegeben. Die Entscheidung beseitigt dadurch einen in der täglichen Vollstreckungspraxis ständig vorkommenden Fall und führt daher zur Rechtssicherheit unter den Beteiligten. Die neue Berechnungsmethode kann sich allerdings stark auf die Höhe des pfändbaren Betrags auswirken. Unterschiede ergeben sich vor allem, wenn Schuldner als Arbeitnehmer unpfändbare ?Bezüge erhalten, z.B. Urlaubsgeld oder Überstundenvergütungen.

     

    Nach § 850e Nr. 1 S. 1 ZPO sind bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens die nach § 850a ZPO der Pfändung entzogenen Bezüge, sowie Beträge, die unmittelbar aufgrund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind, nicht mitzurechnen. Nach der bislang herrschenden Bruttomethode waren vom Gesamtbruttoeinkommen des Arbeitnehmers zunächst die nach § 850a ZPO unpfändbaren Bezüge mit dem Bruttobetrag und anschließend die auf das Gesamtbruttoeinkommen (d.h. einschließlich der unpfändbaren Bezüge) zu zahlenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen (LAG Berlin 14.1.00, 19 Sa 2154/99; LAG München I, 30.5.07, 7 Sa 1089/06; ?LG Mönchengladbach 1.2.05, 5 T 631/04; VG Düsseldorf 15.6.12, 26 K 5884/11; MüKo/Smid, ZPO, 4. Aufl., § 850e Rn. 2, 4; Musielak/Becker, ZPO, 10. Aufl., ?§ 850e Rn. 2.; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl,. § 850e Rn. 1a.; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 984, 986a, 999b, 1133).

     

    Achtung | Die auf die unpfändbaren Bezüge entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge werden also zweimal in Abzug gebracht.

     

    Nach der Nettomethode sind im Anschluss an den Abzug der nach § 850a ZPO unpfändbaren Beträge mit dem Bruttobetrag lediglich die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen, die auf das restliche, also das ohne die unpfändbaren Bezüge verbleibende Bruttoeinkommen zu zahlen sind (ArbG Aachen 21.2.06, 4 Ca 4544/05; Napierala, Rpfleger 92, 49; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl., § 850e Rn. 3).

     

    Achtung | Aufgrund der doppelten Berücksichtigung der auf den unpfändbaren Teil entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bewirkt die Bruttomethode, dass das pfändbare Einkommen des Arbeitnehmers umso niedriger ausfällt, je höher die unpfändbaren Bezüge im Sinne des § 850a ZPO sind. Folge: Ab einem bestimmten Anteil der unpfändbaren Bezüge am Gesamteinkommen fällt das pfändbare Einkommen des Schuldners allein wegen der zusätzlichen unpfändbaren Bezüge unter die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO, sodass eine Zwangsvollstreckung im Wege der Pfändung vollständig ausgeschlossen ist. Die Bruttomethode führt damit zu dem paradoxen Ergebnis, dass der Gläubiger in einer Lohnabrechnungsperiode, in der der Schuldner erheblich mehr verdient, kein Arbeitseinkommen pfänden kann, nur weil zusätzlich unpfändbare Bezüge anfallen. Demgegenüber führt die Nettomethode zu zweckmäßigen und interessengerechten Ergebnissen. Der Umfang der unpfändbaren Bezüge hat hier keinen Einfluss auf die Höhe des pfändbaren Arbeitseinkommens. Der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens entspricht vielmehr stets dem Betrag, den ein Gläubiger auch dann pfänden kann, wenn der Vollstreckungsschuldner keine Bezüge im Sinne des § 850a ZPO erhält.

     

    Checkliste?/ Vorgehensweise zur Ermittlung der (un)pfändbaren Einkünfte nach der Nettomethode

    Schritt 1: Abzug der nach § 850a ZPO unpfändbaren Bruttobeträge vom Bruttoeinkommen. Der Schuldner wird also zunächst so behandelt, als hätte er diese Beträge überhaupt nicht erhalten.

     

    Schritt 2: Abzug von Steuern und vom Arbeitnehmer zu tragenden Sozialversicherungsabgaben, die auf das ohne die unpfändbaren Bezüge verbleibende Bruttoeinkommen zu zahlen sind. Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens gemäß § 850e Nr. 1 S. 1 ZPO sind die auf die unpfändbaren Bezüge entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge also nur einmal abzuziehen.

     

    Schritt 3: Fiktive Ermittlung der Steuern und Abgaben, die auf das nach Abzug der unpfändbaren Bezüge verbleibende Bruttoeinkommen abzuführen wären.

     

    Schritt 4: Auf der Basis des fiktiven Arbeitseinkommens ist anhand der Lohnpfändungstabelle nach § 850c ZPO der pfändbare Betrag zu ermitteln.

     

    Schritt 5: Ermittlung des tatsächlichen Nettoeinkommens unter Zugrundelegung der gesamten Abzüge für Steuern und Sozialsversicherungsbeiträge. Hiervon ist der zuvor ermittelte pfändbare Betrag abzuziehen und an den Gläubiger abzuführen. Das restliche Nettoeinkommen steht dem Schuldner zu.

     
    • Beispiel

    Schuldner S. ist verheiratet und kinderlos. Er verdient monatlich 2.500 EUR brutto. Gläubiger G. pfändet im Juni wegen einer Forderung von 5.000 EUR die Lohnansprüche. Im Juli erhält S. zusätzlich 100 EUR für Überstunden, zudem 100 EUR für Auslösungen. Zusätzlich gewährt der Arbeitgeber als Drittschuldner Urlaubsgeld von 500 EUR. Die Steuern (Kirchen- Lohnsteuer) betragen 295, 97 EUR und Sozialabgaben betragen 647,13 EUR. Die Steuern auf das Einkommen ohne unpfändbare Sonderbezüge betragen 79,73 EUR, die Sozialversicherungsbeiträge 459,57 EUR.

     

    Lösung 

    1. Ermittlung des pfändbaren Betrags nach Nettomethode 

    Bruttolohn

    2.500,00 EUR

    Überstunden

    100,00 EUR

    Auslösungen

    100,00 EUR

    Urlaubsgeld

    500,00 EUR

    3.200,00 EUR

    Unpfändbar und abzuziehen sind (§ 850a ZPO):

    ½ Überstunden

    50,00 EUR

    Auslösungen

    100,00 EUR

    Urlaubsgeld

    500,00 EUR

    fiktive Steuern

    79,73 EUR

    fiktive Sozialversicherungsbeiträge

    459,57 EUR

    Nettoeinkommen

    2.010,70 EUR

    Pfändbarer Betrag

    285,83 EUR

     

     

    2. Ermittlung des pfändbaren Betrages nach Bruttomethode 

    Bruttolohn

    2.500,00 EUR

    Überstunden

    100,00 EUR

    Auslösungen

    100,00 EUR

    Urlaubsgeld

    500,00 EUR

    3.200,00 EUR

     

     

    Unpfändbar und abzuziehen sind (§ 850a ZPO):

    ½ Überstunden

    50,00 EUR

    Auslösungen

    100,00 EUR

    Urlaubsgeld

    500,00 EUR

    Steuern

    295,97 EUR

    Sozialversicherungsbeiträge

    647,13 EUR

    Nettoeinkommen

    1.606,90 EUR

    Pfändbarer Betrag

    13,02 EUR

     

    Tipp | Das Beispiel zeigt, dass Gläubiger im Rahmen einer Lohnpfändung die Drittschuldner unbedingt auf die geänderte Rechtsprechung des BAG hinweisen sollten, um dadurch ihre höheren pfändbaren Ansprüche rechtzeitig zu sichern. Dies gilt gleichsam auch für bereits bestehende Lohnpfändungen.

     

    Musterformulierung ?/ Schreiben an Drittschuldner zur Berechnung des pfändbaren Einkommens

    Sehr geehrte Damen und Herren,

     

    in der Zwangsvollstreckungsangelegenheit

     

    Gläubiger gegen Schuldner (Arbeitnehmer)

     

    wird Bezug genommen auf den Ihnen am … zugstellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts …, Az. … M ... /…, durch den u.a. die Lohnansprüche des Schuldners gepfändet wurden. Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens gemäß § 850e Nr. 1 S. 1 ZPO nach neuster Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (VE 13, 153) die sog. Nettomethode gilt. Hiernach sind die der Pfändung entzogenen Bezüge gemäß § 850a ZPO mit ihrem Bruttobetrag vom Gesamteinkommen abzuziehen. Ein ?erneuter Abzug der auf diesen Bruttobetrag entfallenden Steuern und Abgaben erfolgt daher nicht. Sie werden daher gebeten, diese Berechnungsmethode künftig zu beachten.

     

    Rechtsanwalt

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 153 | ID 42253445