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  • · Nachricht · Immobiliarvollstreckung

    Verwendungsbeschränkung in der Zahlungsanzeige

    | Wird in der Zahlungsanzeige der Gerichtskasse im Rahmen des Verwendungszwecks eine von dem Kontoinhaber bzw. Einzahler abweichende Person genannt, ist das regelmäßig dahin zu verstehen, dass diese Person in dem Versteigerungstermin als Bieter auftreten und die Sicherheitsleistung verwenden wird ( BGH 12.1.17, V ZB 96/16, Abruf-Nr. 192687 ). |

     

    Enthält die Zahlungsanzeige keine eindeutige Verwendungsbeschränkung, muss das Vollstreckungsgericht davon ausgehen, dass die genannte Person entscheiden darf, ob sie die Sicherheitsleitung für ein Gebot im eigenen oder im fremden Namen einsetzt. Es ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Gerichtskasse weitere Informationen vorliegen, die sich aus der Zahlungsanzeige nicht ergeben.

    Quelle: ID 44593388