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  • · Fachbeitrag · Gläubigertaktik

    Formlose Einigung über weitere Vollstreckungsmöglichkeit aus bereits bestehendem Titel

    Übergibt der Grundschuldgläubiger die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde und den Grundschuldbrief samt einer Löschungsbewilligung an den Schuldner, nachdem dieser die gesicherte Schuld getilgt hat, können sich die Parteien bei Fortbestehen der Grundschuld formlos darüber einigen, dass die Vollstreckung aus dem Titel erneut möglich sein soll. Hiervon ist in aller Regel auszugehen, wenn die Parteien vereinbaren, dass die Grundschuld wiederum eine Darlehensverbindlichkeit sichern soll (BGH 27.3.15, V ZR 296/13, Abruf-Nr. 176898).

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung betrifft den immer wieder auftretenden Fall, dass ein Schuldner zur Darlehensabsicherung zugunsten des Gläubigers (i.d.R. Bank) eine Sicherungsgrundschuld bestellt und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft (vgl. § 800 ZPO). Nach der vollständigen Darlehensrückzahlung übersendet der Gläubiger die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde sowie ggf. den Grundschuldbrief und die Löschungsbewilligung. Der Schuldner macht jedoch von der Löschungsbewilligung keinen Gebrauch und lässt das Grundpfandrecht in Abt. III des Grundbuchs bestehen.

     

    Der BGH musste entscheiden, ob es aufgrund einer Vereinbarung möglich ist, dass die Parteien formlos eine neue Sicherungsabrede derart treffen, dass die fortbestehende Grundschuld als Sicherheit für weitere Darlehen dient und daraus eine Immobiliarvollstreckung erfolgen kann. Die Richter haben im Sinne der Gläubigerin entschieden und eine Zwangsvollstreckung aus dem bereits bestehenden Vollstreckungstitel für zulässig erachtet.