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  • · Fachbeitrag · Gerichtsvollziehervollstreckung

    Zustellung heilen: Abschrift genügt

    | Kann eine Zustellung geheilt sein, wenn der Gerichtsvollzieher nur die Kopie einer einstweiligen Verfügung zugestellt hat? Das OLG Dresden hat das bejaht. Denn eine Zustellung sei auch bewirkt, wenn ihr Zweck anderweitig erreicht wird (2.5.18, 1 U 1708/17, Abruf-Nr. 201922 ). |

     

    Zwischen den Parteien war streitig, ob eine von der Urkundsbeamtin unterschriebene Ausfertigung der einstweiligen Verfügung zugestellt wurde oder lediglich eine Kopie. In der Vorinstanz hatte das LG Beweis erhoben, wobei die Klägerpartei nicht nachweisen konnte, dass der Zustellsendung keine Ausfertigung beigefügt gewesen sei.

     

    Auf diese Frage komme es aber auch nicht an, so das OLG. Seit der Neufassung von § 317 ZPO (1.7.14) entspreche die Zustellung einer beglaubigten Abschrift des Eilrechtstitels den formalen Anforderungen auch für eine Beschlussverfügung. Die beglaubigte Abschrift müsse allerdings vom Urkundsbeamten bei Gericht stammen. „Beglaubigt“ der Gerichtsvollzieher ‒ wie hier ‒ selbst durch einen Vermerk, genügt das nicht und es wäre dann auch nicht rechtswirksam zugestellt worden. Aber: Ein solcher Zustellungsmangel kann nach § 189 ZPO geheilt werden, was hier geschehen ist.

     

     

     

    Stammt das zugestellte Schriftstück zudem aus zuverlässiger Quelle (hier: Gerichtsvollzieher), sprechen gegen dessen Authentizität keine Bedenken.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Das ist zu beachten, wenn eine einstweilige Verfügung vollstreckt wird, VE 16, 75
    Quelle: Ausgabe 08 / 2018 | Seite 130 | ID 45327160