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  • · Fachbeitrag · Forderungsvollstreckung

    Probleme beim Zugriff auf PayPal-Konten mit deutschem PfÜB

    | Zuletzt in VE 11, 138 und 178 haben wir darüber berichtet, wie Sie in ein PayPal-Konto des Schuldners vollstrecken können. Verschiedene Leser teilen nun mit, dass PayPal deutsche PfÜB ab sofort nicht mehr akzeptiert und daher nicht mehr an deutsche Gläubiger zahlt. |

     

    PayPal Europe als in Luxemburg zugelassenes Kreditinstitut beruft sich zum einen auf das Territorialprinzip. Hiernach entfaltet das an PayPal gerichtete Zahlungsverbot gemäß § 829 Abs. 1 S. 1 ZPO gegenüber ausländischen Drittschuldnern keinerlei Wirkung.

     

    Zum anderen meint PayPal, dass es sich bei dem zugestellten PfÜB nicht um eine anerkennungsfähige und vollstreckbare Entscheidung i. S. d. Europäischen Verordnung EU Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia-Verordnung) handelt.

     

    Schließlich verweist PayPal auf das Luxemburger Bankgeheimnis und verweigert jegliche Auskunft.

     

    PRAXISHINWEIS | Auch wenn PayPal jetzt alle Auskünfte als Drittschuldner verweigert, bleibt dem Gläubiger - theoretisch - zwar weiterhin die Möglichkeit, in betreffende PayPal-Konten mittels PfÜB zu vollstrecken. Dies dürfte aber aufgrund der dargestellten Aussagen zwecklos sein, zumal die hierfür aufgewendeten Kosten ab sofort auch keine notwendigen Vollstreckungskosten gemäß § 788 ZPO mehr darstellen dürften.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2017 | Seite 37 | ID 44465836