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  • · Fachbeitrag · Forderungspfändung

    Vollstreckungsbeschränkende Vereinbarungen: Schuldner können nicht Erinnerung einlegen

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Vollstreckungshindernisse bzw. Vollstreckungsvereinbarungen spielen in der Praxis immer wieder eine Rolle. Hier tragen Schuldner in der Regel vor, dass der Gläubiger nicht in bestimmte Gegenstände vollstrecken bzw. zu diesem Zeitpunkt keine Vollstreckung betreiben darf, und legen Erinnerung ein. Doch die Erinnerung ist hierfür der falsche Rechtsbehelf, wie jetzt der BGH erneut festgestellt hat. Der folgende Beitrag fasst zusammen, was Gläubiger hierzu wissen müssen. |

    1. Vollstreckungshindernisse

    Im Einzelnen ist zunächst wie folgt zu unterscheiden:

     

    • Überblick: Vollstreckungshindernisse

    Gesetzliche Hindernisse (Beispiele)

    ‒ Prüfung von Amts wegen

    Vertragliche Hindernisse (Vollstreckungsverträge)

    ‒ Prüfung nur auf Parteivortrag

    • §§ 775, 776 ZPO (Einstellung/Beschränkung der Zwangsvollstreckung)
    • § 929 Abs. 2 ZPO (Vollziehungsfrist bei Arrest)
    • § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO (Einstellung der Mobiliarvollstreckung bei vorläufiger Insolvenzverwaltung)
    • § 88 InsO (Unwirksamkeit durch Rückschlagsperre)
    • § 89 Abs. 1 InsO (Vollstreckungsverbot von InsO-Gläubigern während eröffneten InsO-Verfahren)
    • § 90 Abs. 1 InsO (Vollstreckungsverbot bei Masseverbindlichkeiten)
    • § 306 Abs. 2 InsO (Einstellung der Mobiliarvollstreckung bis zur Entscheidung über Schuldenbereinigungsplan bei Verbraucherinsolvenzverfahren)
    • beschränkend
    • ausschließend
    • erweiternd