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  • · Fachbeitrag · Familiensachen

    Beitreibung eines Zwangsgeldes nach § 35 Abs. 1 FamFG

    | Das AG hatte den Schuldner im Scheidungsverfahren aufgefordert, das Formular zur Durchführung des Versorgungsausgleichs vorzulegen. Weil er dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, setzte das AG nach zwei Monaten ein Zwangsgeld von 500 EUR fest. Weitere vier Monate später erteilte das AG Vollstreckungsauftrag. Der Schuldner zahlte das Zwangsgeld einen Monat später. In der Folge füllte er das Formular aus und reichte es ein. Der Schuldner beantragte die Rückzahlung des Zwangsgeldes. Der BGH hat die eingelegte Rechtsbeschwerde zurückgewiesen |

     

    Der BGH klärt damit u. a. folgende drei Rechtsfragen (6.9.17, XII ZB 42/17, Abruf-Nr. 196987):

     

    • Zwangsgeld im Versorgungsausgleichsverfahren: Ein solches wird nach § 35 FamFG festgesetzt und nicht nach §§ 113 Abs. 1 S. 1 FamFG i. V. m. der ZPO. Grund: Das Verfahren des Versorgungsausgleichs bleibt auch im Verbund eine Familiensache.

     

    • Beitreibung des Zwangsgeldes: Diese erfolgt nach der JBeitrO von Amts wegen und nicht nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 FamFG auf Antrag des Gläubigers. Grund: Es wird nicht eine Geldforderung vollstreckt, sondern ein eigenständiges Mittel zur Vollstreckung gerichtlicher Anordnungen.
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    • MERKE | Die Beitreibung des Zwangsgeldes muss unterbleiben, wenn es seiner Beugewirkung nicht mehr bedarf. Folge: Wird noch vor Rechtskraft des Zwangsgeldbeschlusses die gerichtliche Anordnung erfüllt, ist der Beschluss auf sofortige Beschwerde hin nach § 35 Abs. 5 FamFG aufzuheben. In diesem Zusammenhang beantwortet der BGH nicht die Frage, ob auch nach Rechtskraft eine Aufhebung analog § 48 FamFG erfolgen muss. Jedoch stellt er klar, dass die weitere Beitreibung des Zwangsgeldes dann unterbleiben muss.

       
    • Abschluss des Beitreibungsverfahrens: In diesem Fall ist der Zwangsgeldbeschluss nicht aufzuheben. Es besteht auch kein Anspruch auf Rückzahlung des Zwangsgeldes nach § 812 BGB.
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    • Der Zwangsgeldbeschluss bildet einen weiterbestehenden Rechtsgrund. Dieser ist mangels Dauerwirkung weder nach § 48 Abs. 1 FamFG noch nach § 48 Abs. 2 FamFG aufzuheben, weil kein Wiederaufnahmegrund vorliegt.
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    • Der BGH lehnt es zudem ab, diese Vorschriften, bzw. §§ 776, 775 Nr. 1 ZPO analog anzuwenden. Ist nämlich zum Zeitpunkt der Vollstreckung der Beschluss rechtmäßig, weil die Anordnung noch nicht befolgt wurde, kann die spätere Befolgung keinen Einfluss mehr auf die Rechtmäßigkeit des Zwangsgeldes haben.
    Quelle: Ausgabe 01 / 2018 | Seite 3 | ID 45017650