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  • · Fachbeitrag · Energiewende

    So greifen Sie auf Forderungen im Zusammenhang mit Fotovoltaikanlagen zu

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Die Energiewende ist in aller Munde. Damit einhergehend boomt die Solarbranche, vor allem das Installieren und Nutzen von Fotovoltaikanlagen. Immer mehr Personen, die über größere, möglichst schattenfreie Dächer oder Fassaden verfügen, denken über das Anschaffen oder Pachten von Fotovoltaikanlagen nach. Auch eine Gemeinschaftsbeteiligung an Fotovoltaikanlagen ist möglich. All das eröffnet Gläubigern gute Zugriffsoptionen betreffend einschlägiger Vergütungen. Der Beitrag zeigt, wie Gläubiger auf welche Ansprüche zugreifen können. |

    1. Informationen über Ansprüche aus Fotovoltaik erhalten

    In erster Linie können Gläubiger im Rahmen der Abnahme der eidesstattliche Versicherung gemäß §§ 807, 900 ZPO über entsprechende Ansprüche des Schuldners Informationen erhalten. Daher sollten sie im Rahmen eines solchen Verfahrens gezielt nachfragen. Eine weitere Informationsquelle sind bei einer bereits ausgesprochenen Kontopfändung die durch den Schuldner an den Gläubiger nach § 836 Abs. 3 ZPO herauszugebenden Kontoauszüge.

     

    PRAXISHINWEIS | In diesem Zusammenhang hat der BGH entscheiden, dass der Schuldner die Kontoauszüge, nach seiner Wahl auch Kopien hiervon, an den Gläubiger herausgeben muss, die Buchungsvorgänge betreffen, die ab Zustellung des PfÜB an die Drittschuldnerin (§ 829 Abs. 3 ZPO) erfolgt sind (BGH VE 12, 74). Insofern sind Schwärzungen einzelner Buchungen unzulässig (BGH VE 12, 78).

    Ergeben sich hieraus Zahlungseingänge, die auf Ansprüche aus Fotovoltaik schließen lassen, hat der Gläubiger somit zugleich den entsprechenden Drittschuldner ermittelt (siehe hierzu unten, S. 119).