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  • 05.02.2014 · IWW-Abrufnummer 140371

    Amtsgericht Augsburg: Beschluss vom 11.11.2013 – 1 M 9500/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Tenor

    Die Erinnerung der Gläubigerin vom 04.11.2013 gegen die Ablehnung der Gerichtsvollzieherin, die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 VV-RVG zu vollstrecken, wird zurückgewiesen.

    Gründe

    Die Gläubigerin beauftragte die Gerichtsvollzieherin gemäß § 802 a Absatz 2 Nr. 4 ZPO, § 807 ZPO und § 802 a Absatz 2 Nr. 5 ZPO vorzugehen. Die Gerichtsvollzieherin setzte einen Zahlungsplan fest und teilte dies der Gläubigerin mit. Daraufhin beantragte diese die Berücksichtigung weiterer Anwaltsgebühren in Höhe von 54 € (Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG in Höhe von 45 € sowie weitere 9 € nach Nr. 7002 VV-RVG), was die Gerichtsvollzieherin mit Schreiben vom 02.11.2013 unter Hinweis auf die Entscheidung des AG Neu-Ulm vom 13.03.2013, 14 M 612/13 ablehnte.

    Hiergegen hat die Gläubigerin Vollstreckungserinnerung mit Schreiben vom 04.11.2013 eingelegt, weil nunmehr die seit 01.08.2013 geltende Nr. 1000 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 VV-RVG maßgeblich sei.

    Die Vollstreckungserinnerung ist nach § 766 Absatz 2 Alternative 2 ZPO zulässig, aber unbegründet, weil der Zahlungsplan der Gerichtsvollzieherin vom 06.09.2013 keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 VV-RVG auslöst.

    Vor dem Inkrafttreten des 2. KostRMoG lautete Nr. 1000 Absatz 1 Satz 1 und 2 VV-RVG wie folgt:

    „Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Dies gilt auch für die Mitwirkung bei einer Einigung in einem der in § 36 RVG bezeichneten Güteverfahren“.

    Ab dem 01.08.2013 sind u.a. Satz 1 und 2 von Nr. 1000 Absatz 1 VV-RVG in einem einzigen Satz neugefasst worden:

    „Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den

    1. der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird oder

    2. die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung und, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen geregelt wird (Zahlungsvereinbarung)“.

    Zur alten Rechtslage wurde allgemein davon ausgegangen, dass eine Zahlungsvereinbarung des Gerichtsvollziehers in Form eines Zahlungsplanes grundsätzlich keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Absatz 1 Satz 2 VV-RVG auslöste (so z.B. BGH NJW 2006, 3640 zu § 806 b ZPO a.F.), soweit nicht der Gläubiger auf die Entscheidung des Gerichtsvollziehers nachgebend eingewirkt hatte. Auch wenn nun die Neufassung von Nr. 1000 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 a.F. den Begriff Zahlungsvereinbarung verwendet, wie dies in § 802 b Absatz 2 Satz 1 ZPO der Fall ist, lässt sich daraus nicht entnehmen, dass allein das Nichtwidersprechen im Sinne des § 802 Absatz 3 Satz 2 ZPO eine Mitwirkung bei dem vom Gerichtsvollzieher getroffenen Zahlungsplan darstellt (Hartmann 43. Auflage Nr. 1000 VV-RVG RdNr.. 29 „Gerichtsvollzieher; Mayer/Kroiß 6. Auflage RVG Nr. 1000 VV RdNr. 29). Insoweit gilt nach wie vor, was der BGH in seiner Beschluss vom 28.06.2006 ausgeführt hat (s.o.): „Mit der Gestattung der Ratenzahlung ist eine Abrede zwischen Gerichtsvollzieher und Schuldner auf vertraglicher Basis nicht zustande gekommen, weil der Gerichtsvollzieher nicht aufgrund Privatautonomie, sondern kraft des ihm verliehenen öffentlichen Amtes in Ausübung der staatlichen Vollstreckungsgewalt gehandelt hat. Der Gerichtsvollzieher ist bei der Gewährung von Ratenzahlungen an den Schuldner nicht Vertreter des Gläubigers. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er bei der Frage, ob dem Schuldner Ratenzahlungen gewährt werden können, an die Weisungen des Gläubigers insoweit gebunden ist, dass dieser sein Einverständnis verweigern oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen kann“.

    Auch der Gesetzesbegründung zum 2. KostRMoG ist nichts anderes zu entnehmen, wenn es dort heißt (Seite 425):

    „Der Übergang von der Vergleichsgebühr der BRAGO zur Einigungsgebühr des RVG durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788) sollte den Anwendungsbereich der Gebühr erweitern. Dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Einigungsgebühr auch für die Mitwirkung bei einer Ratenzahlungsvereinbarung anfällt (Begründung zu Nummer 3310 VV RVG, Bundestags-Drs. 15/1971 S. 215). In Rechtsprechung und Literatur wird die Ratenzahlungsvereinbarung insbesondere dann unterschiedlich behandelt, wenn bereits ein Titel vorliegt (zum Meinungsstand Gerold/Schmidt, 19. Aufl., Nr. 1000 VV RVG, Rnr. 232 ff.). Mit der vorgeschlagenen Neufassung soll die Frage im Sinne des gesetzgeberischen Willens bei der Beratung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes gelöst werden. Die Höhe der Gebühr, um die es hier geht, wird in der Regel überschaubar sein, weil bei der Vereinbarung ausschließlich von Zahlungsmodalitäten anstelle der sofortigen gerichtlichen Durchsetzung oder Vollstreckung nur ein kleiner Teil des Anspruchs Gegenstandswert sein soll (Absatz 1 Nummer 17).

    Die Verweisung auf § 36 RVG in Absatz 1 Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 1000 VV RVG ist unzutreffend, weil in dieser Vorschrift keine Regelung über Güteverfahren enthalten ist. Eine ausdrückliche Regelung für Güteverfahren ist auch überflüssig, weil der Gebührentatbestand ohnehin auch auf Güteverfahren anwendbar ist.

    Da keine Gerichtsgebühren anfallen, wird kein Streitwert festgesetzt.

    RechtsgebietVollstreckungskostenVorschriften§ 802b Abs. 2 ZPO