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  • 20.10.2022 · IWW-Abrufnummer 231878

    Finanzgericht Sachsen-Anhalt: Beschluss vom 25.03.2022 – 5 Ko 166/22

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Finanzgericht Sachsen-Anhalt

    Beschluss vom 25.03.2022


    In dem Rechtsstreit
    des verstorbenen Herrn A.
    Erinnerungsführer,
    bevollmächtigt:
    gegen
    die Familienkasse
    Erinnerungsgegnerin,
    wegen
    Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung

    hat der 5. Senat am 25. März 2022 durch den Richter am Finanzgericht als Berichterstatter beschlossen:

    Tenor:

    Der Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 17. Januar 2022 (Aktenzeichen: 5 K 0/19) wird aufgehoben.

    Die Sache wird zur weiteren Bearbeitung des Kostenfestsetzungsantrages an die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zurückgegeben.

    Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

    Gründe

    I.

    Der Erinnerungsführer erhob mit anwaltlichem Schriftsatz vom 3. Dezember 2019 bei dem Finanzgericht Klage gegen die Erinnerungsgegnerin. Während des Klageverfahrens verstarb der Erinnerungsführer.

    Nachdem sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hatte, fasste das Prozessgericht am 4. September 2020 den Beschluss (Aktenzeichen: 5 K 0/19), dass die Erinnerungsgegnerin (Beklagte) die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. In dem Beschluss ist die Aktivpartei - d.h. der Kläger (Erinnerungsführer) - wie folgt bezeichnet:

    der verstorbene Herr A zuletzt wohnhaft:

    Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2021 beantragte die Prozessbevollmächtigte für ihren Mandanten nach § 149 der Finanzgerichtsordnung in Verbindung mit den §§ 103 ff. der Zivilprozessordnung die Kostenfestsetzung gegen die Erinnerungsgegnerin (Beklagte). Dazu erklärte sie, dass ihr Mandant nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Im Übrigen nehme sie an, dass die Ehefrau ihres Mandanten und seine beiden Kinder dessen gesetzliche Erben seien, denn es gebe kein Testament. Ein Erbschein sei nicht vorhanden, aber wegen der über den Tod hinaus geltenden Vollmacht ihres Mandanten auch nicht erforderlich.

    Die hierzu angehörte Erinnerungsgegnerin erhob Einwände gegen die Höhe des der Gebührenberechnung zugrunde gelegten Streitwertes sowie gegen die Festsetzung der angemeldete Erledigungsgebühr. Im Übrigen sei die Prozessbevollmächtigte nicht berechtigt, im eigenen Namen die Kostenfestsetzung zu beantragen; ihre Befugnisse seien insoweit auf die Entgegennahme ggf. erfolgender Zahlungen beschränkt.

    Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle gab der Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers mit Schreiben vom 28. Juni 2021 - erfolglos - auf, die Rechtsnachfolge durch Vorlage eines Erbnachweises zu belegen.

    Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat mit Beschluss vom 17. Januar 2022 (Aktenzeichen: 5 K 0/19) entschieden, den Antrag vom 20. Januar 2021 auf Festsetzung der Kosten abzulehnen. Die Kostenfestsetzung sei nicht möglich, weil der zugrundeliegende Titel - der Beschluss vom 04. September 2020 - nicht auf den oder die Rechtsnachfolger umgeschrieben worden sei.

    Gegen den ihr am 25. Januar 2022 zugestellten Beschluss vom 17. Januar 2022 hat die Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers am 8. Februar 2022 Erinnerung eingelegt.

    Hierzu führt sie an, mit dem Beschluss vom 4. September 2020 liege ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel im Sinne von § 103 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vor. § 103 der Zivilprozessordnung setze lediglich einen vollstreckungsfähigen Kostenausspruch voraus, also die eindeutige Aussage, wem die Kosten des Prozesses auferlegt seien. Dass in dem Beschluss vom 4. September 2020 der zu diesem Zeitpunkt bereits verstorbene A als Kostengläubiger aufgeführt sei, hindere die Kostenfestsetzung nicht, denn die Frage der Erbfolge könne (und müsse) ggf. im Zwangsvollstreckungsverfahren geklärt werden.

    Die Erinnerungsgegnerin hält der Argumentation der Prozessbevollmächtigten entgegen, dass der erforderliche Erbschein nicht vorgelegt worden sei.

    Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat am 8. März 2022 entschieden, der Erinnerung nicht abzuhelfen und diese dem Prozessgericht zur Entscheidung vorzulegen.

    II.

    1. Über die Erinnerung entscheidet nach § 79a Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) der Berichterstatter.

    2. Die zulässige Erinnerung ist teilweise begründet und führt zur Aufhebung des Beschlusses vom 17. Januar 2022.

    Nach § 149 FGO in Verbindung mit § 104 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 155 Satz 1 FGO setzt das Gericht des ersten Rechtszuges die zu erstattenden Kosten fest. Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann gemäß § 103 Abs. 1 ZPO nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden, der vorliegend in Gestalt des Beschlusses [Aktenzeichen: 5 K 0/19] vom 4. September 2020 gegeben ist. Nach dem Beschluss kann der - allerdings bereits verstorbene - Erinnerungsführer von der Erinnerungsgegnerin die ihm entstandenen Kosten erstattet verlangen.

    Den Antrag auf Kostenfestsetzung kann nur derjenige stellen, der in der gerichtlichen Kosten(grund)entscheidung - dem zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel - zum Gläubiger der Kosten bestimmt ist [BGH, Beschluss vom 13. April 2010 - VIII ZB 69/09 - JurBüro 2010, S. 480 = Rpfleger 2010, S. 603 (604) RdNr. 8; vgl. auch: Bünnigmann, in: Anders/Gehle, ZPO, 80. Auflage, München 2022, § 103 ZPO RdNr. 31; Bork, in: Stein/Jonas, ZPO, Band 2 (§§ 91 - 252 ZPO), 21. Auflage, Tübingen 1994, § 103 ZPO RdNr. 8].

    1. Die Prozessbevollmächtigte hat - insofern folgerichtig - mit Schriftsatz vom 20. Januar 2021 die Kostenfestsetzung zu Gunsten ihres Mandanten A beantragt und erklärt, dass dieser nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Hierzu war sie zumindest insofern berechtigt, als die ihr unter dem 3. Dezember 2019 erteilte Prozessvollmacht in zeitlicher Hinsicht nicht beschränkt wurde und deshalb nach § 86 ZPO in Verbindung mit § 155 Satz 1 FGO über den Tod ihres Mandanten hinaus fortbesteht.

    Den so gestellten Antrag auf Kostenfestsetzung zu Gunsten des (verstorbenen) Herrn A hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 17. Januar 2022 zu Recht abgelehnt.

    Entscheidend ist, dass Herr A verstorben ist und damit schon im Zeitpunkt der Antragstellung am 20. Januar 2021 feststand, dass dieser nicht (mehr) Rechtsinhaber ist und auch nicht sein kann. Die Kostenfestsetzung zu Gunsten einer nicht (mehr) existenten Partei ist nicht möglich [Herget, in: Zöller, ZPO, 34. Auflage, Köln 2022, § 104 ZPO RdNr. 21.64; vgl. auch: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 2008 - 24 W 27/08 - MDR 2008, S. 1308].

    2. Die Prozessbevollmächtigte hat jedoch den für Herrn A gestellten Kostenfestsetzungsantrag zusammen mit einem Schriftsatz eingereicht, in dem sie ihre Annahme mitteilte, dass die Ehefrau des Verstorbenen und dessen beiden Kinder gesetzliche Erben sein könnten.

    Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat diesen Hinweis - richtiger Weise - zum Anlass genommen, die Prozessbevollmächtigte zur Vorlage eines Nachweises der Erbfolge aufzufordern. Dem lag offenkundig die sachgerechte Überlegung zugrunde, dass die Kostenfestsetzung - im Falle des Nachweises der Erbfolge - zu Gunsten des oder der Erben erfolgen könnte, statt für den verstorbenen A

    Ist der in dem Titel zum Kostengläubiger bestimmte Verfahrensbeteiligte vor der Anbringung des Kostenfestsetzungsantrages verstorben, bedarf es zur Kostenfestsetzung zwar nicht der Aufnahme des Rechtsstreits der Hauptsache; vielmehr ist das Festsetzungsgesuch unter Nachweis der Rechtsnachfolge von den Erben einzureichen [so schon: Willenbücher, Das Kostenfestsetzungsverfahren und die Deutsche Gebührenordnung für Rechtsanwälte, Berlin 1951, S. 87].

    Stirbt der im Titel - hier: in dem Beschluss vom 4. September 2020 - genannte Kostengläubiger nach Rechtshängigkeit, so tritt die Rechtskraftwirkung des Urteils unter den Voraussetzungen des § 110 FGO auch für dessen Rechtsnachfolger ein [vgl. zu § 325 ZPO: BGH, Beschluss vom 13. April 2010 - VIII ZB 69/09 - JurBüro 2010, S. 480 = Rpfleger 2010, S. 603 (604) RdNr. 8]. Dies gilt trotz fehlender Verweisung in § 113 Abs. 1 FGO sinngemäß auch für gerichtliche Beschlüsse [BFH, Urteil vom 13. März 1990 - IX R 22/88 - BFH/NV 1991, S. 47 (48)]. Um den dem Grunde nach zugesprochenen Kostenerstattungsanspruch durchsetzen zu können, bedarf der Rechtsnachfolger nach § 727 ZPO einer Umschreibung des Titels [vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2010 - VIII ZB 69/09 - JurBüro 2010, S. 480 = Rpfleger 2010, S. 603 (604) RdNr. 8; OLG Köln, Beschluss vom 11. Juni 2014 - 17 W 87/14 - MDR 2014, S. 1052; OLG Köln, Beschluss vom 13. April 2011 - 17 W 320/10 - juris (RdNr. 8); OLG München, Beschluss vom 23. Oktober 1992 - 11 W 2340/92 - MDR 1993, S. 83; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Februar 1992 - 3 W 11/92 - JurBüro 1992, S. 747; Herget, in: Zöller, ZPO, 34. Auflage, Köln 2022, § 104 ZPO RdNr. 4].

    Diese sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Voraussetzung der Antragsbefugnis eines Rechtsnachfolgers des Titelgläubigers im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem angefochtenen Beschluss vom 17. Januar 2022 zur Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung angeführt. Sie hat damit sinngemäß - und rechtlich zutreffend - zum Ausdruck gebracht, dass eine Kostenfestsetzung zu Gunsten der Ehefrau des Verstorbenen und seiner beiden Kinder nicht in Betracht kommt. Denn die hierzu notwendige Titelumschreibung nach § 727 ZPO setzt den Nachweis der Erbfolge voraus, der - jedenfalls aktuell - nicht vorliegt.

    In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, dass die Ehefrau des verstorbenen A und dessen beiden Kinder in dem Beschluss vom 17. Januar 2022 weder ausdrücklich noch sinngemäß als Antragsteller aufgeführt sind, denn die Prozessbevollmächtigte hat den Kostenfestsetzungsantrag ausdrücklich für A gestellt und sich zu dessen Vorsteuerabzugsberechtigung geäußert. Die von ihr hierzu ergänzend mitgeteilten Informationen zur möglichen Erbfolge legen schon deshalb keine Auslegung des Antrages als Kostenfestsetzungsgesuch der Ehefrau und der Kinder nahe, weil dies dem Wortlaut des gestellten Antrages widerspräche und außerdem die Erbfolge bei Anbringung des Kostenfestsetzungsantrages ersichtlich noch nicht geklärt war.

    Insoweit wird ausdrücklich offengelassen, ob der Beschluss vom 17. Januar 2022 als Ablehnung einer Kostenfestsetzung zu Gunsten der Erben des A ausgelegt werden kann.

    3. Die im Rahmen der Bearbeitung des Festsetzungsantrages gewechselten Schriftsätze, insbesondere die Argumentation der Prozessbevollmächtigten, dass die Kostenfestsetzung keine Änderung des Rubrums (des Beschlusses vom 4. September 2020) voraussetze und ihrer Meinung nach wegen der über den Tod hinaus geltenden Vollmacht ihres Mandanten ein Erbschein nicht erforderlich sei, deuten jedoch darauf hin, dass der (ausdrücklich) für Herrn A gestellte Kostenfestsetzungsantrag im Verlaufe des Festsetzungsverfahrens - und ohne dass dies den Verfahrensbeteiligten bewusst geworden wäre - eine Modifikation erfahren haben könnte.

    Der Umstand, dass Herr A nach der am 3. Dezember 2019 erfolgten Erhebung der finanzgerichtlichen Klage (Aktenzeichen: 5 K 0/19) verstorben ist, hatte insofern keine Konsequenzen für das Prozessverfahren, als die der Prozessbevollmächtigten erteilte Vollmacht nach § 86 ZPO in Verbindung mit § 155 Satz 1 FGO über den Tod ihres Mandanten hinaus fortbestand. Der Prozess konnte daher fortgeführt und schließlich auch beendet werden (vgl. § 246 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 155 Satz 1 FGO).

    Dieser gesetzlichen Regelung liegt zugrunde, dass mit dem Tod der Partei deren Erbe als Rechtsnachfolger ohne Unterbrechung des Prozessverfahrens kraft Gesetzes in den Prozess eintritt [vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2003 - II ZR 161/02 - BGHZ 157, S. 151 (154 f.); Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, Band 2 (§§ 91 - 252 ZPO), 21. Auflage, Tübingen 1994, § 246 ZPO RdNr. 11]. Dies schließt zwar nicht aus, dass der Prozess unter der bisherigen Parteibezeichnung fortgesetzt wird; die Parteibezeichnung ist aber alsbald gemäß § 107 FGO zu berichtigen [vgl. zu § 319 ZPO: BGH, Urteil vom 1. Dezember 2003 - II ZR 161/02 - BGHZ 157, S. 151 (155)], denn ein Verstorbener kann grundsätzlich nicht Verfahrensbeteiligter sein.

    Hieraus ergibt sich zunächst, dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Kostenfestsetzung - auch noch - aus diesem Grund nicht zu Gunsten des (verstorbenen) A hätte vornehmen dürfen, da sie damit wissentlich einen unrichtigen Beschluss gefasst hätte.

    Die rechtliche Wirkung der durch § 86 ZPO angeordneten Fortgeltung der Prozessvollmacht und des Eintritts des oder der Erben in den Prozess bedeutet weiterhin, dass ein Prozessbevollmächtigter nach dem Tod seines Mandanten nicht weiter Prozesserklärungen namens seines verstorbenen Mandanten abgeben kann. Deshalb konnte die Prozessbevollmächtigte auch nicht - wie dies aber nach dem Wortlaut des Kostenfestsetzungsgesuches vom 20. Januar 2021 geschehen ist - für den verstorbenen A die Kostenfestsetzung beantragen. Dabei ist unerheblich, dass das Prozessverfahren 5 K 0/19 mit A "als Kläger" beendet wurde, weil es der seinerzeit zuständige Berichterstatter unterlassen hat, das (unrichtige) Rubrum für den zu fassenden Beschluss vom 4. September 2020 entsprechend zu korrigieren.

    Die Fortgeltung der Prozessvollmacht nach § 86 ZPO bewirkt vielmehr, dass der Prozessbevollmächtigte den Prozess mit Wirkung für und gegen die Erben fortsetzen kann [BGH, Urteil vom 08. Februar 1993 - II ZR 62/92 - NJW 1993, S. 1654]. Die Niederlegung des Mandates ist deshalb nach dem Tod des Mandanten nur durch Kündigung gegenüber dem Rechtsnachfolger möglich [vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2002 - VIII ZB 60/02 - juris (RdNr. 4)]. Die Anordnung des § 86 ZPO bewirkt mithin, dass die Prozessbevollmächtigte nach dem Tod des Herrn A Prozessvertreterin der - ggf. zunächst unbekannten - Erben des A geworden ist [vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11. Juni 2014 - 17 W 87/14 - MDR 2014, S. 1052; OLG Koblenz, Beschluss vom 8. November 2011 - 14 W 639/11 - MDR 2011, S. 1480 (1481) = Rpfleger 2012, S. 267] und sie deshalb nunmehr mit Wirkung für und gegen diese Prozesserklärungen abgeben konnte, also auch nur für diese die Kostenfestsetzung hätte beantragen können und dürfen.

    Dies ist jedoch nicht geschehen.

    Solange die Erbfolge nicht eindeutig geklärt ist, bleibt der Prozessbevollmächtigten allerdings nur die Möglichkeit, den Kostenfestsetzungsantrag für die "unbekannten Erben" zu stellen. Für die Kostenfestsetzung gilt insoweit nicht anderes wie für das finanzgerichtliche Klageverfahren, dass durchgeführt werden kann, ohne dass die Erben des verstorbenen Klägers bekannt oder benannt sind [so ausdrücklich zum Klageverfahren: BFH, Beschluss vom 13. Oktober 1981 - VII R 66-70/79 - juris (RdNr. 10); zum Kostenfestsetzungsverfahren für "unbekannte Erben": OLG Koblenz, Beschluss vom 8. November 2011 - 14 W 639/11 - MDR 2011, S. 1480 (1481) = Rpfleger 2012, S. 267].

    Einen solchen Antrag hat die Prozessbevollmächtigte allerdings ebenfalls nicht gestellt.

    Im weiteren Verfahren wird daher zu klären sein, ob es mit dem (für A) gestellten Kostenfestsetzungsantrag sein Bewenden haben soll oder der im Lichte der angeführten Überlegungen wohl eher als ungenau anzusehende Kostenfestsetzungsantrag präzisiert werden soll.

    4. Angesichts der dargelegten Unsicherheiten einerseits über den Inhalt des gestellten Antrages und andererseits über die Reichweite der von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle getroffenen Entscheidung erscheint es aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit geboten, den Beschluss vom 17. Januar 2022 aufzuheben.

    5. Die Entscheidung über die Zurückgabe des Verfahrens in die Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle folgt dem Rechtsgedanken der §§ 572 Abs. 3 Satz 1 und 573 Abs. 1 Satz 3 ZPO, da diese Vorschriften nach § 155 Satz 1 FGO auch im finanzgerichtlichen Erinnerungsverfahren herangezogen werden können [Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2016 - 1 KO 2611/15 - juris, RdNr. 26 (insoweit nicht abgedruckt in: DStRE 2016, S. 1532 und Stbg 2017, S. 90); vgl. auch: BayVGH, Beschluss vom 26. Juni 2015 - 4 M 15.1062 - juris, RdNr. 15 (insoweit nicht abgedruckt in: BayVBl. 2016, S. 536), Beschluss vom 08. Mai 2015 - 9 M 15.254 - juris (RdNr. 20), Beschluss vom 3. Dezember 2003 - 1 N 01.1845 - NVwZ-RR 2004, S. 309 (310), VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. März 1979 - VII 3206/78 - juris (RdNr. 2)].

    III.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.

    RechtsgebieteFGO, ZPOVorschriften§ 155 S. 1 FGO, § 103 Abs. 1 ZPO