19.07.2018 · IWW-Abrufnummer 202417
Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Urteil vom 07.06.2018 – 1 U 107/17
Die Vollziehungsfrist ist nicht gewahrt, wenn trotz rechtzeitiger Zustellung und rechtzeitigen Pfändungsauftrags die Pfändung aus vom Arrestgläubiger zu vertretenden Gründen verzögert wird.
Tenor:
Die Berufung der Aufhebungsbeklagten gegen das am 30.03.2017 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Aufhebungsbeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
A.
Der Aufhebungskläger (nachfolgend auch: Kläger) begehrt die Aufhebung eines vom Landgericht Frankfurt am Main in zweiter Instanz durch Urteil vom 15.01.2016 angeordneten Arrestes mit der Begründung, die Vollziehungsfrist sei nicht gewahrt.
Am 02.10.2013 wies das Amtsgericht Stadt1 einen von der jetzigen Aufhebungsbeklagten (nachfolgend auch: Beklagte) beantragten Arrest zurück (Verfahren ...). Im anschließenden Beschwerdeverfahren (...) wurde unter dem Datum des 25.10.2013 der Arrestbefehl erlassen. Am 25.11.2013 wurde ein Pfändungsbeschluss unter dem Az. ... erlassen. Auf Grund des Widerspruchs des jetzigen Kläger erging am 03.06.2015 unter dem Az. ... ein Urteil, welches den Arrestbefehl vom 25.10.2013 aufhob.
Gegen diese Entscheidung legte die jetzige Beklagte Berufung ein. Durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.01.2016 - ... - (Bl. 9 ff. d. A.) wurde in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Stadt1 vom 03.06.2015 (...) wegen einer Forderung der jetzigen Beklagten in Höhe von 33.275 € nebst Zinsen gegen den jetzigen Kläger der dingliche Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen angeordnet. Das Urteil wurde dem Kläger am 12.02.2016 zugestellt. Mit Schreiben vom 15.02.2016, eingegangen am gleichen Tag, beantragte die jetzige Beklagte den Erlass eines Pfändungsbeschlusses beim Amtsgericht Stadt1 (Bl. 59 ff. bzw. 64 ff. d. A.).
Der jetzige Kläger hatte bereits mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.01.2016 (BK1, Bl. 220 ff. d. A.) beantragt, den Urteilsarrest des Landgerichts Stadt1 vom 15.01.2016 (...) aufzuheben, woraufhin das Amtsgericht Stadt1 mit Verfügung vom 22.02.2016 (BK2, Bl. 221 R d. A.) einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 09.03.2016 bestimmte.
Mit Schreiben vom 23.02.2016 bat das Amtsgericht Stadt1 um Mitteilung, ob im Hinblick auf den anberaumten Termin Einverständnis mit der Zurückstellung des Antrages auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses vom 15.02.2016 besteht (Anlage BK3, Bl. 223 d. A.). Mit Schreiben vom 26.02.2016 (Anlage B5, Bl. 70 d. A.) erklärte die jetzige Beklagte ihr Einverständnis. Im weiteren Verlaufe dieses Verfahrens legten die Prozessbevollmächtigten des jetzigen Klägers mit Schriftsatz vom 25.08.2016 zudem Erinnerung gegen den Pfändungsbeschluss vom 25.11.2013 ein.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht auf Antrag des jetzigen Klägers das Arresturteil vom 15.01.2016 (...) gemäß § 927 ZPO aufgehoben mit der Begründung, die in § 929 Abs. 2 ZPO geregelte Vollziehungsfrist sei nicht eingehalten. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt und geltend macht, das Urteil des Landgerichts enthalte "gravierende Rechtsverletzungen" und sei deshalb aufzuheben. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei es nicht zu einer Verzögerung der Vollstreckung gekommen, die von ihr zu verantworten sei. Der Grund für ihr Einverständnis mit einer Zurückstellung des Antrags auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses habe darin gelegen, dass zum einen von dem jetzigen Kläger ein Aufhebungsantrag vom 20.01.2016 vorgelegen habe und zum anderen dann eine Vollstreckungserinnerung vom 25.08.2016 gegen den Pfändungsbeschluss vom 25.11.2013. Die eingetretene Verfahrensverzögerung beruhe gerade nicht auf einem Verhalten der Beklagten, sondern habe ihre Ursache im Verantwortungsbereich des Amtsgerichts Stadt1. Dieses habe "selbst und von sich aus" um Einverständnis gebeten, den Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses zurückzustellen, um eine abschließende Entscheidung über die Anträge und Erinnerungen der Gegenseite abzuwarten. Das Landgericht habe folglich eine vollkommen fehlerhafte rechtliche Würdigung des wiedergegebenen Sachverhalts vorgenommen. Diese fehlerhafte rechtliche Würdigung sei auch erheblich für die angefochtene Entscheidung gewesen.
Sie - die Beklagte - sei durch die Antragstellung und die eingeleiteten Zustellungsmaßnahmen ihrer Handlungspflicht im Sinne des § 929 ZPO nachgekommen. Ein "Mehr" an Vollziehung durch eine eigene Tätigkeit der Beklagten sei nach den Vorschriften der ZPO nicht möglich und vor allem auch nicht nötig. Um die Frist zu wahren, müsse mit der Vollstreckung bereits begonnen worden sein, die Vollziehung aber noch nicht beendet sein. Es genüge deshalb bereits, dass der Gläubiger innerhalb der Frist eine Vollziehungsmaßnahme beantrage. Der Gläubiger könne, nachdem er den Antrag gestellt habe, die Erledigung nicht beeinflussen. Dieser Gedanke liege auch der Regelung des § 932 Abs. 3 ZPO zu Grunde, in der zur Fristwahrung allein die Stellung des Antrags auf Eintragung der Arresthypothek ausreiche, während die Erledigung des Antrags für die Fristwahrung unerheblich sei. Hinsichtlich der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO liege es nicht anders, da der Gläubiger auch hier die Tätigkeit der Vollstreckungsorgane nicht beschleunigen könne. Die Vollziehung dürfe also nach Ablauf der Frist weiter und zu Ende geführt werden (vgl. Drescher in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 929 Rn. 9).
Die Beklagte habe mithin das ihrerseits Erforderliche getan, um die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO zu wahren. Sie habe vor allem keinen Einfluss in einer auch nur irgendwie gearteten Weise auf das Vollstreckungsorgan genommen. Vielmehr habe das Amtsgericht Stadt1 von sich aus die Zurückstellung des Antrages auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses angeregt. Die Vollziehungsfrist sei bereits auf Grund der von ihr - der Beklagten - getroffenen Maßnahmen im Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO gewahrt worden, was das Landgericht verkannt habe.
Die Aufhebungsbeklagte beantragt,
wie folgt zu erkennen:
Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.03.2017 zu Az. 2-13 O 160/16 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Aufhebungskläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertritt die Ansicht, die Beklagte habe durch ihre Zustimmung, den Pfändungsantrag nicht zu bearbeiten, den Stillstand des Vollstreckungsverfahrens herbeigeführt. Sie habe mit der Zustimmung ein Hindernis geschaffen, so dass das Vollstreckungsgericht einen Pfändungsbeschluss nicht habe erlassen dürfen.
B.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
I. Dem Kläger steht ein Anspruch gemäß § 927 Abs. 1 ZPO auf Aufhebung des Arresturteils vom 15.01.2016 wegen veränderter Umstände zu. Ein veränderter Umstand im Sinne des § 927 Abs. 1 ZPO kann auch in der Nichtwahrung der Vollziehungsfrist liegen, und das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO nicht gewahrt hat.
1. Nach § 929 Abs. 2 ZPO ist die Vollziehung des Arrestbefehls unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist.
Beim Arresturteil beginnt die Vollziehungsfrist mit der Verkündung des Urteils, nicht der Amtszustellung (MüKoZPO/Drescher ZPO 15. Aufl. 2018, § 929 Rn. 5; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 929 ZPO Rn. 5).
Eine nähere Bestimmung darüber, was den Begriff der Vollziehung ausmacht bzw. welche Tätigkeiten der Gläubiger entfalten muss, um einen Arrest zu vollziehen, enthält das Gesetz nicht; in § 928 ZPO ist nur bestimmt, dass auf die Vollziehung des Arrestes die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung anwendbar sind (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92 -, BGHZ 120, 73-87, juris Rn. 18).
Nach dem Normzweck des § 929 Abs. 2 ZPO soll sich der Schuldner wegen des Eilcharakters des Vollstreckungstitels nur in einem bestimmten Zeitraum auf eine Vollstreckung einstellen müssen. Die Regelung dient dem Schuldnerschutz und soll verhindern, dass Entscheidungen, die aufgrund eines summarischen Eilverfahrens erlassen werden, über längere Zeit und trotz möglicherweise veränderter Verhältnisse vollziehbar, also vollstreckbar bleiben (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. April 1988 - 1 BvR 549/87 -, Rn. 3, juris; BGH, EuGH-Vorlage vom 11. Mai 2017 - V ZB 175/15 -, Rn. 8, juris; OLG Celle, Beschluss vom 19. März 2018 - 18 W 20/18 -, Rn. 20, juris).
Nach diesem Sinn und Zweck der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO genügt es jedoch, wenn der Gläubiger innerhalb der Vollziehungsfrist den Antrag beim zuständigen Vollstreckungsorgan auf Vornahme von Vollstreckungshandlungen stellt, wobei erforderlich ist, dass der Durchführung der beantragten Vollstreckungsmaßnahme keine Hindernisse entgegenstehen. Denn der Gläubiger hat mit der Antragstellung dann alles getan, was ihm möglich ist, und er soll keinen Nachteil wegen der Dauer des Verfahrens erleiden (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - I ZB 63/05 -, Rn. 7, juris). Dieser Gedanke liegt auch der Regelung des § 932 Abs. 3 ZPO zugrunde, in der zur Fristwahrung allein die Stellung des Antrags auf Eintragung der Arresthypothek ausreicht, während die Erledigung des Antrags für die Fristwahrung unerheblich ist. Hinsichtlich der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO liegt es nicht anders, da der Gläubiger auch hier die Tätigkeit der Vollstreckungsorgane nicht beschleunigen kann. Die Vollziehung darf also nach Ablauf der Frist weiter und zu Ende geführt werden (vgl. MüKoZPO/Drescher, a.a.O., § 929 Rn. 9).
Dementsprechend ist die mit der Verkündung eines Arresturteils beginnende Vollziehungsfrist für eine Vollstreckungsmaßnahme gewahrt, wenn der Arrestgläubiger die Pfändung von beweglichen, im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Sachen oder die Pfändung einer ausreichend umschriebenen Forderung innerhalb der Monatsfrist bei der zuständigen Stelle beantragt, also vom Arrest Gebrauch gemacht und danach ohne vom Arrestgläubiger zu verantwortende Verzögerung auf diese Anträge der Gerichtsvollzieher gepfändet oder das Arrestgericht den dann zugestellten Pfändungsbeschluss erlassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1990 - IX ZR 211/89 -, BGHZ 112, 356-363, juris Rn. 9 m.w.N.).
2. Nach diesen Maßstäben ist die Vollziehungsfrist nicht gewahrt.
a) Die Vollziehung des gegen den Kläger mit Urteil vom 15.01.2016 angeordneten dinglichen Arrestes sollte durch Pfändung von - diesem gegen die Hinterlegungsstelle beim Amtsgerichts Stadt1 zustehenden - Forderungen erfolgen, die in dem Antrag vom 15.02.2016 (Bl. 60 ff. d. A.) näher bezeichnet waren. In einem solchen Falle wird die Vollziehung des Arrestes durch die Pfändung bewirkt (§ 930 Abs. 1 S. 1 ZPO). Die Forderungspfändung ist gemäß §§ 829 Abs. 3, 928, 930 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an die Drittschuldnerin als bewirkt anzusehen.
b) Nach den oben dargelegten Grundsätzen brauchte der Pfändungsbeschluss der Drittschuldnerin zwar nicht innerhalb der Vollziehungsfrist zugestellt werden. Der Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses ist auch rechtzeitig, d.h. am 15.02.2016 und damit innerhalb der Vollziehungsfrist von einem Monat gemäß § 929 Abs. 2 ZPO eingegangenen.
Gleichwohl ist die Vollziehungsfrist nicht gewahrt, weil es an der weiteren Voraussetzung für die Fristwahrung fehlt, wonach das Arrestgericht nach rechtzeitigem Eingang des Antrages ohne vom Arrestgläubiger zu verantwortende Verzögerung auf diesen Antrag hin den dann zuzustellenden Pfändungsbeschluss erlassen haben muss. Denn der Pfändungsbeschluss wurde bislang nicht erlassen und die Beklagte hat die Verzögerung zu verantworten. Erhebliche Einwendungen gegen diese - in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannte - weitere Voraussetzung der Wahrung der Vollziehungsfrist aus § 929 Abs. 2 ZPO hat die Beklagte nicht vorgebracht.
Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, sie habe das zur Fristwahrung Erforderliche getan; das Amtsgericht habe von sich aus die Zurückstellung des Antrages auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses angeregt.
aa) Zwar hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts mit Schreiben vom 23.02.2016 um Mitteilung gebeten, ob im Hinblick auf den anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.03.2016 Einverständnis mit einer Zurückstellung des Antrages auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses besteht. Es ist auch zutreffend, dass die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt das zur Wahrung der Vollziehungsfrist Erforderliche veranlasst, insbesondere den Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses rechtzeitig gestellt hatte.
bb) Gleichwohl hat das von ihr daraufhin erklärte Einverständnis mit einer Zurückstellung des Antrages zu einer von ihr zu verantwortenden Verfahrensverzögerung geführt.
(1) Die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO ist eine gesetzliche Frist und der Disposition der Beteiligten und des Gerichts entzogen. Auf ihre Einhaltung kann nicht verzichtet werden, auch eine Verlängerung ist nicht möglich. Eine Ungewissheit oder Unklarheit darüber, ob eine (fristgerechte) Vollziehung stattgefunden hat, ist tunlichst zu vermeiden. Die mit der Vollziehung bzw. der unterbliebenen Vollziehung verbundenen weit reichenden Folgen gebieten Klarheit über ihr Vorliegen. Dem widerspricht es, die Beantwortung dieser Frage von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles, einer Interessenabwägung oder einer Ermessensentscheidung abhängig zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92 -, BGHZ 120, 73-87, juris Rn. 41).
Zudem bleibt der Schutzzweck der Regelung zugunsten des Schuldners auch in Ausnahmefällen bestehen. Die Ankündigung der Vollziehungsabsicht durch den Gläubiger könnte zwar verhindern, dass der Schuldner darauf vertraut, nicht mehr aus dem Titel in Anspruch genommen zu werden. Sie könnte aber nicht sicherstellen, dass im Zeitpunkt der späteren Vollziehung des Titels die für seinen Erlass maßgeblichen Umstände unverändert fortbestehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. April 1988 - 1 BvR 549/87 -, Rn. 4, juris).
(2) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Umstand, dass die Beklagte ihr Einverständnis mit einer Zurückstellung ihres Antrages auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses erst nach einer entsprechenden Anfrage durch die Rechtspflegerin erklärt hat, nicht geeignet, den Lauf oder die Geltung der Vollziehungsfrist in Frage zu stellen. Dass das bereits eingeleitete Vollstreckungsverfahren nicht weiterbetrieben bzw. unterbrochen wurde, beruhte letztlich auf ihrem Willen und ist deshalb auch von ihr zu verantworten. Der bei der Auslegung des § 929 Abs. 2 ZPO maßgebliche Grundgedanke, dass die Zeitspanne bis zur Erledigung des Antrags vom Gläubiger nicht beeinflusst werden kann und deshalb für die Frage der Fristwahrung außer Betracht bleiben muss, trifft im Streitfall gerade nicht zu.
Den Interessen der Beklagten wird außerdem hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass sie nach herrschender Rechtsauffassung erneut einen Arrest erwirken kann. Eine nennenswerte Verzögerung des gebotenen wirkungsvollen Rechtsschutzes ist danach im Vergleich zur nachträglichen Vollziehung des früheren Titels nicht zu befürchten (vgl. BVerfG, a.a.O.).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht. Die Sache ist kraft Gesetzes nicht revisibel, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO.