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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis

    Vollstreckungs-Tipp des Monats

    | Im Fall unserer Leserinnen Melanie Claaßen und Carmen Vicente-Gutierrez, Meppen, ging es um einen Schuldner, der mit hohen Unterhaltszahlungen rückständig war ‒ bis der Zufall es gut mit der Gläubigerin meinte. |

     

    • Vollstreckungs-Tipp des Monats: Unterhalt vom „Ex“

    Die Mandantin unserer Leserinnen, F., war seit Langem von ihrem zahlungsunwilligen Exmann, S., geschieden. Sie verfügte über zwei Unterhaltstitel für die zwei gemeinsamen noch minderjährigen Kinder K. 1 und K. 2. Doch S. hatte in den letzten fast fünf Jahren nur sporadisch Taschengeldbeträge überwiesen, jedoch keinen Unterhalt, sodass sich ein Rückstand von rund 30.000 EUR aufgebaut hatte. F. hatte sich und die Kinder jahrelang allein durchgebracht und finanziert.

     

    F. hatte nun durch Zufall erfahren, dass der inzwischen wieder verheiratete S. nach der Scheidung von seiner zweiten Ehefrau, der Y., zeitnah einen großen Betrag aus einem gerichtlichen Titel gegen diese erwartete. F. konnte Y. dazu bewegen, ihr die Daten dieses Urteils sowie die Kontoverbindung zu übersenden, auf die der Betrag zu zahlen war. Sofort pfändete das Büro unserer Leserinnen die Ansprüche auf Auszahlung des auf dem Anderkonto der Prozessbevollmächtigten des S. befindlichen Betrags mittels vorläufigen Zahlungsverbots, und zwar gegenüber der Kanzlei des S., gegenüber Y. sowie gegenüber S. Gerichtsvollzieher X. veranlasste noch am selben Tag die Zustellung an alle Drittschuldner.

     

    Leider gerieten die durch die Deutsche Post gefertigten Zustellungsurkunden in Verlust und tauchten nie wieder auf, sodass ein Nachweis über die wirksame Zustellung nicht erbracht werden konnte. Mehr als eine telefonische Empfangsbestätigung durch das Anwaltsbüro des S. konnte X. nicht liefern. Um sicherzugehen, dass die Monatsfrist auch tatsächlich bis zur Zustellung des nachgestellten PfÜB eingehalten werden konnte, veranlasste das Büro unserer Leserinnen die Zustellung eines weiteren vorläufigen Zahlungsverbots. Zwischenzeitlich hatte sich die Anwaltskanzlei des S. gemeldet und diverse Vergleichsvorschläge unterbreitet, die F. aufgrund der Vorgeschichte aber nicht anzunehmen bereit war. Damit konnten unsere Leserinnen davon ausgehen, dass der Betrag sich auch tatsächlich noch auf dem Anderkonto befand.

     

    Am letzten Tag der vierzehntätigen Frist zur Abgabe der Drittschuldnererklärung teilte die Prozessbevollmächtigte des S. unseren Leserinnen mit, dass man den gepfändeten Betrag (inzwischen ca. 31.000 EUR) anerkenne und bereit sei, zu zahlen. Der Betrag ging dann vor Kurzem auf dem Kanzleikonto des Büros unserer Leserinnen ein und wurde noch am gleichen Tag an F. ausgekehrt. Außerdem kündigte S. an, den Unterhalt für das letzte Jahr der Minderjährigkeit des K. 2 (über 5.000 EUR) im Voraus zu zahlen.

     

    Schildern auch Sie uns Ihren „schönsten Fall“. Wird er veröffentlicht, erhalten Sie ein Einsenderhonorar von 50 EUR. Unsere Anschrift: IWW Institut, Redaktion „Vollstreckung effektiv“, Aspastraße 24, 59394 Nordkirchen, Fax: 02596 922-99, E-Mail: ve@iww.de.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2018 | Seite 90 | ID 45213679