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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungs-Tipp

    Vollstreckungs-Tipp des Monats

    | Unser Leser, Gabor Huschka, Coesfeld, hatte einen Schuldner, der bei seinem Arbeitgeber nur temporär beschäftigt war. Unser Leser erhielt daher für seinen Gläubiger-Mandanten nur während der Arbeitsmonate pfändbare Beträge von diesem Arbeitgeber überwiesen. Nun teilte der Schuldner mit, er arbeite künftig (noch) weniger im Jahr. Aber wieso? Oder war dies nur ein Trick? Unser Leser ermittelte ... |

     

    • Vollstreckungs-Tipp des Monats: Weniger arbeiten? Von wegen!

    Unser Leser hatte aus der Vermögensauskunft den Arbeitgeber A. des Schuldners S. erfahren. A. war ein Zulieferer für Kfz-Hersteller, der u. a. Bremssysteme herstellt. S. hatte angegeben, meist nur in den Monaten Oktober bis Februar beschäftigt zu sein. Natürlich berücksichtigte unser Leser die Beschäftigungszeiträume, als er die Lohnpfändung einleitete. Er hatte im PfÜB-Formular auf Seite 9 den Hinweis an den Arbeitgeber angekreuzt (Pfändung bleibt rangwahrend bestehen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von neun Monaten fortgesetzt wird, § 833 Abs. 2 ZPO; s. auch S. 97 dieser Ausgabe).

     

    Unser Leser hakt in solchen Fällen immer nach, vor allem, wenn es zunächst keine Gründe zu geben scheint, warum die beschäftigungslose Zeit länger dauern bzw. sich verändern soll. Meist lohnt es sich, beim Arbeitgeber zu recherchieren, ob tatsächlich weniger gearbeitet bzw. umstrukturiert wird. Verkürzen oder ändern sich Arbeitszeiten von Mitarbeitern, hat das meist Gründe, die öffentlich kommuniziert werden, z. B. weil ein Großkunde weggefallen ist oder ein bestimmtes Produkt nicht mehr hergestellt wird. Und auch wer unauffällig fragt, ob der Schuldner davon betroffen ist, erhält nützliche Informationen.

    Und so hatte unser Leser auch im Fall des S. mit wenig Aufwand Erfolg: Er erfuhr ungefragt von einer redseligen Mitarbeiterin, „dass der S. zwar jetzt einmalig weniger arbeitet, sich aber auch freuen kann. Denn ab 2018 wird er zwei Monate im Jahr mehr arbeiten als zuvor, weil dann ja unser neues System gebaut wird.“ Mit dieser Information konnte unser Leser natürlich einiges anfangen …

     

    Weiterführender Hinweis

    • Wenn der Drittschuldner zu viel zahlt, VE 17, 9
    Quelle: Ausgabe 06 / 2017 | Seite 108 | ID 44656531