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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungskosten

    Entstehen der Verfahrensgebühren für Vermögensauskunft beim Kombiauftrag

    | Das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft stellt für den Anwalt eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit dar. Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Daraus folgt: Bereits der Auftrag des Mandanten und die Entgegennahme der Information (z. B. des Vollstreckungstitels) lassen die Verfahrensgebühr entstehen. Allerdings gibt es beim sog. „Kombiauftrag“ nach § 807 ZPO (Modul G2 des amtlichen Gerichtsvollzieherformulars) eine Besonderheit, da der Auftrag unter einer Bedingung steht: Das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft soll nämlich erst durchgeführt werden, wenn der vorherige Pfändungsversuch erfolglos war. Erteilt der Mandant daher einen solchen Auftrag, entsteht die Verfahrensgebühr erst mit Eintritt der Bedingung der erfolglosen Pfändung. Doch wann ist dies der Fall? |

    1. Voraussetzungen der Vermögensauskunft

    Nach § 807 Abs. 1 ZPO kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abnehmen, wenn

    • der Schuldner die Durchsuchung (§ 758 ZPO) verweigert oder