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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungskosten

    Einholen von Drittauskünften ist gesondert zu vergüten

    | Dauerproblem: Löst der Antrag des Gläubigers, Drittauskünfte einzuholen, eine gesonderte 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG aus? Das AG Elmshorn hat dies jetzt bejaht ( 27.11.17, 64 M 59/17, Abruf-Nr. 200932 ). |

     

    Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG ist jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den vorbereitenden weiteren Vollstreckungshandlungen eine besondere Angelegenheit. Das Verfahren zur Vermögensauskunft (VA) ist in § 18 Nr. 16 RVG ausdrücklich aufgeführt; der Antrag, Drittauskünfte einzuholen, ist nicht gesondert erwähnt. Weil dieses Verfahren aber auch nicht in § 19 RVG aufgeführt ist, ist somit entscheidend, ob es sich bei einem solchen Auftrag an den Gerichtsvollzieher (GV) um eine eigenständige Vollstreckungsmaßnahme oder um eine bloße Vorbereitungshandlung bzw. Nebentätigkeit handelt.

     

    Das Verfahren nach § 802l ZPO ist eine eigene Vollstreckungsmaßnahme und setzt das Verfahren auf Abgabe der VA nicht bloß fort. Das VA-Verfahren ist entweder mit deren Abnahme oder erst nach Ende des Verhaftungsverfahrens beendet. Es ist, ebenso wie das Drittauskunftsverfahren, eigenständig (s. § 802a Abs. 2 Nr. 3 ZPO) und muss gesondert beantragt werden. Der GV muss prüfen, ob die Voraussetzungen des § 802l ZPO vorliegen. Insofern liegt nicht nur eine Vorbereitung des VA-Verfahrens vor. Aufgrund der Drittauskünfte kann der Gläubiger ggf. erst weitere konkrete Vollstreckungsmaßnahmen wählen. Zudem spricht der Aufbau des amtlichen GV-Vordrucks dafür, dass es sich um einen gesonderten Auftrag handelt. Denn dort sind die einzelnen möglichen Aufträge in Bereiche aufgeteilt, die jeweils mit großen Druckbuchstaben (Module) in alphabetischer Reihenfolge bezeichnet sind. Dabei befindet sich der VA-Auftrag unter dem Buchstaben G, der Sachpfändungsauftrag unter K und der Auftrag zur Einholung von Drittauskünften unter M.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2018 | Seite 91 | ID 45266695