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  • · Fachbeitrag · Kosten und Gebühren

    Weglassen der Module E und F: Gebühren nach Nr. 207, 208 KV GvKostG entstehen trotzdem

    | Immer wieder lassen Gläubiger im Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher die Module E und F weg, schließen damit also ‒ vermeintlich ‒ eine Zahlungsvereinbarung nach § 802b ZPO aus. Das ist ein gebührenrechtlicher Fehler. |

     

    Meist geben Gläubiger im Modul B in solchen Fällen Folgendes an:

     

    • Modul B
    B

    Ich reiche nur die ausgefüllten Seiten    1, 2, 4 ‒ 8        (Bezeichnung der Seiten)

    dem Gericht bzw. dem Gerichtsvollzieher/der Gerichtsvollzieherin ein.

     

    Dadurch geraten Sie in eine Gebührenfalle: Der Gerichtsvollzieher darf die Gebühr nach Nr. 207 KV GVKostG oder nach Nr. 208 KV GVKostG nämlich berechnen, weil er mit dieser Vorgehensweise quasi immer beauftragt ist, den Versuch einer gütlichen Erledigung zu unternehmen (§ 802b Abs. 2 ZPO). Diese Ansicht hat das LG Osnabrück nun bestätigt (8.10.18, 2 T 164/18, Abruf-Nr. 206759).

     

    Das LG: Eine Gebühr für den Versuch der gütlichen Erledigung fällt auch an, wenn die Module E und F zur Beauftragung einer gütlichen Erledigung im Auftragsformular weggelassen wurden und der Gerichtsvollzieher die gütliche Erledigung versucht hat. Lässt der Gläubiger beide Module aus dem Formular heraus, bedeute dies nicht automatisch, dass der Gerichtsvollzieher dann nicht zur gütlichen Einigung berechtigt wäre.

     

    Zwar ist der Vollstreckungsauftrag als Prozesshandlung analog §§ 133, 157 BGB auslegbar. Bei der Auslegung muss aber die eindeutige gesetzliche Regelung beachtet werden. Danach ist die Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 2 HS 2 ZPO nur im Antrag zu bezeichnen, wenn sich der Auftrag darauf beschränkt. Ist dies nicht der Fall, muss der Gerichtsvollzieher stets auch ohne entsprechenden Auftrag auf eine gütliche Erledigung hinwirken.

     

    MERKE | Das Weglassen des Moduls E eröffnet die Möglichkeit, bei grundsätzlicher Vergleichsbereitschaft beschränkende Vorgaben zu machen, an die der Gerichtsvollzieher dann gebunden ist. Es bedeutet daher lediglich, dass der Gläubiger die gütliche Erledigung nicht schon im Voraus auf bestimmte Zahlungsmodalitäten beschränken will.

     

    Folge: Unternimmt der Gerichtsvollzieher trotz Weglassens der Module E und F den Versuch einer gütlichen Einigung, ist die hierfür vorgesehene Gebühr angefallen.

     

    PRAXISTIPP | Kostenrechtlich ist zudem § 2 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 GVFV zu beachten: Danach gilt: Die nicht eingereichten Formularseiten bzw. Module sind weiter ein Teil des Vollstreckungsauftrags. Damit fallen ebenfalls die Gebühren nach Nr. KV 207 GVKostG oder nach Nr. KV 208 GVKostG an (Richter/Zuhn, DGVZ 17, 29, 32).

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2019 | Seite 41 | ID 45700355