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  • · Fachbeitrag · Immobiliarvollstreckung

    Erstattungsfähigkeit von Kosten parallel laufender Vollstreckungsmaßnahmen

    | Die Redaktion erreichte folgender Fall: Am 8.1.20 wurde eine bereits am 27.12.19 beantragte Sicherungshypothek in das Grundbuch des Schuldners eingetragen. Bereits am 3.1.20 hatte dieser an den parallel beauftragten Gerichtsvollzieher gezahlt, der dem Gläubiger den Titel für die Eintragung der Sicherungshypothek überlassen sollte. Der Gerichtsvollzieher forderte den Gläubiger auf, den zurückgesandten Titel zur Aushändigung an den Schuldner an ihn ‒ den Gerichtsvollzieher ‒ wieder zurückzugeben. Der Gläubiger übersandte den Titel und wies den Gerichtsvollzieher auf die weiter entstandenen Kosten für die Eintragung der Sicherungshypothek (Gerichts- und Anwaltskosten) hin. Diese müsse der Gerichtsvollzieher noch beitreiben. Das lehnte der Gerichtsvollzieher ab, da diese Kosten nicht in seinem Auftrag enthalten waren. Der Schuldner teilte daraufhin dem Gläubiger mit, dass der Gerichtsvollzieher ihm den Titel ausgehändigt hat, nachdem die Forderung bezahlt wurde und forderte den Gläubiger auf, die Sicherungshypothek löschen zu lassen. |

    1. Wie erhält der Gläubiger seine Kosten erstattet?

    Die Aushändigung des Vollstreckungstitels durch den Gerichtsvollzieher an den Schuldner erfolgte zu Recht. Denn der Gerichtsvollzieher hat das erledigt, wofür er beauftragt war, nämlich die Vollstreckung einer titulierten Forderung. Zudem hat er nach Empfang der Leistungen dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nebst einer Quittung auszuliefern (§ 757 Abs. 1 ZPO).

     

    Im vorliegenden Fall sind die Kosten für die Eintragung der Sicherungshypothek allerdings notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung. Denn diese sind für eine Maßnahme angefallen, die der Gläubiger zum Zeitpunkt ihrer Vornahme (27.12.19) bei verständiger Würdigung der Sachlage zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte (BGH VE 14, 151). Dem Gläubiger ist es nämlich gestattet, mehrere Vollstreckungsmaßnahmen parallel laufen zu lassen. Insofern war er berechtigt, einerseits den Gerichtsvollzieher zu beauftragen und auch eine Sicherungshypothek in das Grundbuch eintragen zu lassen.