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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Kosten für den Einbau eines Rauchmelders sind keine notwendigen Zwangsvollstreckungskosten

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Eine Leserin schilderte der Redaktion den folgenden Fall: Der Schuldner wurde verurteilt, den Einbau von Rauchmeldern zu dulden. Der Gläubiger beantragte die Festsetzung folgender Kosten: Rechtsanwaltskosten für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers, Gerichtsvollzieherauslagen einschließlich Schlosserkosten für das Öffnen der Wohnung und Kosten für den Einbau der Rauchmelder durch die Firma X. Unsere Leserin fragt: Können die beantragten Positionen gemäß § 788 ZPO gegen den Schuldner als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung festgesetzt werden? |

     

    1. Grundsatz

    Nach § 788 Abs. 1 ZPO muss der Schuldner die Kosten der Zwangsvollstreckung nur tragen, soweit sie notwendig im Sinne von § 91 ZPO waren. Anderenfalls fallen sie dem Gläubiger zur Last, da er das Verfahren in Gang gesetzt hat.

     

    2. Wann ist eine Vollstreckungsmaßnahme notwendig?

    Die Notwendigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme ist nach dem Standpunkt des Gläubigers zum Zeitpunkt ihrer Vornahme zu bestimmen. Entscheidend ist, ob der Gläubiger bei verständiger Würdigung der Sachlage die Maßnahme zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte (BGH VE 15, 9).