Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Zahlungen an den Zwangsverwalter

    Anfechtungsschutz für Vollstreckungsgläubiger

    | Treffen Einzelvollstreckungsmaßnahmen mit einem parallel laufenden Insolvenzverfahren zusammen, war bislang ungeklärt: Kann der Insolvenzverwalter im Wege der Zwangsverwaltung vom Schuldner an den Zwangsverwalter gezahlte Mieten vom Gläubiger zurückfordern, wenn das Zwangsverwaltungsverfahren vor Insolvenzeröffnung zurückgenommen wurde? Der BGH hat diese Frage jetzt verneint. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger war Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin. Diese war Mieterin von Gewerberäumen, deren Vermieter (Eigentümer der Immobilie) der Geschäftsführer der Schuldnerin war. Auf Antrag des Beklagten (Gläubiger) wurde ca. 14 Monate vor der Einleitung des Insolvenzverfahrens die Zwangsverwaltung des Gewerbegrundstücks angeordnet und ein Zwangsverwalter bestellt. Noch vor Einleitung des Insolvenzverfahrens erwirkte der Zwangsverwalter aufgrund rückständiger Mietforderungen rechtskräftige Zahlungstitel gegen die Schuldnerin und ließ diese durch einen Gerichtsvollzieher beitreiben. Der Insolvenzverwalter verlangte die Zahlungen vom Gläubiger zurück, nachdem das Zwangsverwaltungsverfahren infolge Antragsrücknahme (§§ 161 Abs. 4, 29 ZVG) aufgehoben wurde.

     

    Relevanz für die Praxis

    Der BGH schützt den die Einzelzwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger, der infolge eines Zwangsverwaltungsverfahrens Gelder vom Zwangsverwalter empfangen hat (BGH 19.10.17, IX ZR 289/14, Abruf-Nr. 199310). Nach seiner Ansicht ist der Gläubiger nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens nicht Schuldner der auf Insolvenzanfechtung gestützten Rückgewähransprüche des Klägers geworden. Die Mietzahlungen der Schuldnerin an den Zwangsverwalter sind vielmehr so zu behandeln, als wären sie an den Eigentümer des zwangsverwalteten Grundstücks (Vollstreckungsschuldner) geleistet worden.