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  • · Fachbeitrag · Forderungspfändung

    Insolvenzbeschlag für Sparguthaben aus pfändungsfreiem Arbeitseinkommen

    Vermögen, das der Schuldner nach der Verfahrenseröffnung aus pfändungsfreiem Arbeitseinkommen angespart und auf ein Konto eines Kreditinstituts eingezahlt hat, unterliegt dem Insolvenzbeschlag (BGH 26.9.13, IX ZB 247/11, Abruf-Nr. 133302).

     

    Sachverhalt

    Über das Vermögen des Schuldners S. wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der S. errichtete neben seinem Gehaltskonto ein weiteres Konto bei einem Kreditinstitut und zahlte hierauf insgesamt einen Betrag von ca. 2.050 EUR ein, den er aus seinen monatlichen pfändungsfreien Lohneinkünften angespart hatte. Das Insolvenzverfahren wurde aufgehoben, dem S. die Restschuldbefreiung angekündigt und T. als Treuhänder bestellt. Nachdem S. dem T. mitgeteilt hatte, er habe im laufenden Insolvenzverfahren ca. 2.050 EUR angespart, hat T. beantragt, die Nachtragsverteilung anzuordnen. Das Insolvenzgericht hat dem Antrag entsprochen. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des S. hat das LG den Beschluss aufgehoben und den Antrag des weiteren Beteiligten auf Durchführung der Nachtragsverteilung abgelehnt. Hiergegen wendet sich der T. mit der Rechtsbeschwerde. Der BGH hielt die Sparrücklagen des S. für pfändbar und ordnete an, dass diese dem Insolvenzbeschlag unterliegen und daher die Nachtragsverteilung durchzuführen sei.

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Bei einem Sparkonto gehören das Sparbuch selbst und der darin verbriefte Rückzahlungsanspruch sowie die während des Insolvenzverfahrens angefallenen Zinsen zur Insolvenzmasse. Eine Unpfändbarkeit der Sparrücklagen ist nicht gegeben.

     

    Unpfändbar wäre für die Dauer des Insolvenzverfahrens lediglich das monatliche Einkommen im Rahmen des § 850c ZPO. (Unpfändbares) Arbeitseinkommen anzusparen und dem Gläubigerzugriff zeitlich unbegrenzt vorzuenthalten, ist nicht möglich (BGH BGHZ 191, 270).

     

    Die Entscheidung ist richtig und gilt auch uneingeschränkt für die Einzelzwangsvollstreckung (siehe auch BGH WM 13, 1030). Bereits früher hat der BGH entschieden, dass das Vermögen, das aus angesparten pfändungsfreien Beträgen gebildet wird, nach § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 InsO in die Insolvenzmasse fällt (a.a.O.).

     

    Im Übrigen ist anerkannt, dass zum nach Insolvenzverfahrenseröffnung begründeten Neuerwerb nicht nur das pfändbare Arbeitseinkommen des Schuldners aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit gehört, sondern auch der Erwerb eines Gegenstands mit insolvenzfreien Mitteln oder der Erlös bei Verkauf einer unpfändbaren Sache (vgl. HK-InsO/Eickmann, 6. Aufl., § 35 Rn. 36; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 35 Rn. 115, § 36 Rn. 51a; MüKo/Peters, InsO, 3. Aufl., § 35 Rn. 45 f).

     

    Gleiches gilt für das aus dem unpfändbaren Bestand des Arbeitseinkommens angesparte Vermögen, das hier zudem auf ein neues Konto eingezahlt wurde und damit eine eigenständige Forderung gegen das Kreditinstitut begründete. Diese Forderung unterliegt also der Pfändung.

     

    Schutz erfährt ein Schuldner nur, wenn er über ein P-Konto gemäß § 850k ZPO verfügt. Hier besteht die Möglichkeit im Rahmen des zur Verfügung stehenden Freibetrages Gelder verschiedener Herkunft zu addieren.

     

    Dem Schuldner ist dann im Rahmen seines von Amts wegen (zzt. 1.045,04 EUR) bzw. individuell zu belassenden Freibetrags gemäß § 850k Abs. 2, 4 ZPO eine Verfügungsberechtigung eingeräumt. Wird der Freibetrag überschritten, ist der überschießende Betrag dem Gläubiger auszuzahlen.

     

    Hat der Schuldner allerdings neben dem P-Konto auch noch ein Sparkonto, muss der Sparbetrag auf jeden Fall dem Gläubiger zur Verfügung stehen. Denn wie gesagt, Schutz bietet nur das P-Konto!

    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 40 | ID 42506497