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  • · Nachricht · Prozesskostenhilfe

    Noch einmal: Prüfen „ja“ - überspannte Anforderungen „nein“

    | Es ist gesetzliches Ziel, dass Unbemittelte einen weitgehend gleichen Zugang zu Gerichten haben, wie Bemittelte. Das OVG Saarland betont aktuell erneut, dass die Anforderungen an PKH nicht überspannt werden dürfen ( 31.1.17, 2 D 382/16 ). |

     

    Schon kürzlich hatte das OVG klargestellt, dass es nicht Sinn des PKH-Verfahrens sei, den Rechtsstreit quasi „vorwegzunehmen“, indem das Gericht den Streitgegenstand weitgehend rechtlich vorausbeurteilt (1.12.16, 1 D 333/16, Abruf-Nr. 191304).

     

    Das OVG sagt nun: Die rechtliche Würdigung des klägerischen Vorbringens und des Ergebnisses einer etwaigen, vom Kläger beantragten Beweisaufnahme kann auch dann nicht im PKH-Verfahren vorweggenommen werden, wenn zuvor eine G- vorläufige - Prüfung im Eilrechtsschutzverfahren erfolgt ist.

     

    PKH zu bewilligen ist dann gerechtfertigt, wenn das Gericht

    • den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Ausführungen und vorhandener Unterlagen für vertretbar hält und - sofern weiter aufgeklärt werden muss -
    • zumindest von der Möglichkeit der Beweisführung in seinem Sinne überzeugt ist.

     

    Wird PKH beantragt, ist die zu prüfende Erfolgsaussicht immer wieder ein Zankapfel. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Prozesserfolg (annähernd) gewiss ist. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht schon dann, wenn es ebenso wahrscheinlich ist, dass die PKH-Partei obsiegen oder unterliegen kann, der Ausgang des Rechtsstreits also offen ist (VGH Baden-Württemberg 31.1.17, 1 S 2547/16).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Gericht prüft Erfolgsaussicht - aber in angemessenem Rahmen, bitte, AK 17, 17
    • Neu beigeordneter Anwalt - in diesem Fall zahlt die Staatskasse, AK 16, 181

     

     

     

    Quelle: ID 44524863