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  • 23.12.2009 | Vollstreckungsvoraussetzungen

    Zwangsvollstreckungsunterwerfung: BGH schafft keine Klarheit

    Bereits in VE 08, 169, haben wir darüber berichtet, ob die regelmäßig in Grundschuldbestellungsurkunden vorformulierten Zwangsvollstreckungsunterwerfungen gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB wirksam sind. Das LG Hamburg hatte dies für unwirksam gehalten, wenn die kreditgebende Bank ihre Forderung frei an beliebige Dritte abtreten könne (9.7.08, 318 T 183/07, Abruf-Nr. 082905). Hintergrund: die in den letzten Jahren massenhaften auftretenden Verkäufe von Kreditforderungen an Finanzinvestoren. Deren Verwertungsinteressen könnten möglicherweise zu einem Missbrauch der Zwangsvollstreckungsunterwerfung und so zu einer unangemessenen Benachteiligung des Schuldners führen.  

     

    Nachdem gegen die Entscheidung des LG Hamburg Rechtsbeschwerde beim BGH eingelegt wurde, hat dieser nun durch Beschluss vom 16.4.09 hierüber entschieden (VII ZB 62/08, Abruf-Nr. 091447). Leider brachte diese Entscheidung nicht die für Gläubiger erhoffte Klarheit. Der BGH hat die o.g. Entscheidung des LG nur aus prozessrechtlichen Erwägungen aufgehoben und musste nicht zur Wirksamkeit der Unterwerfungen Stellung nehmen.  

     

    In zwei kürzlich veröffentlichten Entscheidungen haben das OLG Schleswig (26.2.09, 5 U 71/08, Abruf-Nr. 094137) sowie das OLG Celle (27.5.09, 3 U 292/08, Abruf-Nr. 094138) entschieden, dass vorformulierte Vollstreckungsunterwerfungen nicht nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam sind. Beide Gerichte haben sich damit der Auffassung des LG Hamburg entgegengestellt und es für eine unangemessene Benachteiligung nicht ausreichen lassen, dass die der Vollstreckungsunterwerfung zugrunde liegende Darlehensforderung beliebig an Dritte abgetreten werden kann.