Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.02.2005 | Vollstreckungsverfahren

    Wahlrecht zwischen § 732und § 767 ZPO

    1. Liegen die Voraussetzungen einer Klauselerinnerung nach § 732 ZPO und einer Vollstreckungsgegenklage in entsprechender Anwendung des § 767 ZPO vor, hat der Schuldner ein Wahlrecht.  
    2. Der Notar prüft nach allgemeinen Regeln, ob ein formell wirksamer Titel mit vollstreckungsfähigem Inhalt vorliegt. Hat ein Vertreter für den Schuldner die Unterwerfungserklärung abgegeben, müssen Erteilung und Umfang der Vollmacht in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu Protokoll des Notars nachgewiesen sein. Eine weitergehende Prüfungskompetenz steht dem Notar nicht zu.  
    (BGH 16.7.04, IXa ZB 326/04, WPM 04, 1745, Abruf-Nr. 050160)

     

    Sachverhalt

    Der Schuldner, vertreten durch die C.-GmbH, diese vertreten durch Bürovorsteher F., übernahm gegenüber der den Erwerb eines Wohnungserbbaurechts finanzierenden Rechtsvorgängerin der Gläubigerin die persönliche Haftung. Er unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Bei der Beurkundung lagen dem Notar Ausfertigungen der notariellen Vollmachten vor, die der Urkunde in beglaubigter Abschrift als Anlage beigefügt wurden. Der Schuldner wendet sich gegen die der Gläubigerin zur notariellen Urkunde erteilte Klausel, weil die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung auf einer unwirksamen Vollmacht beruhe und daher kein ordnungsgemäßer Titel errichtet worden sei.  

     

    Das AG hat seiner Erinnerung stattgegeben. Das LG wies sie mit der Begründung zurück, dass der Schuldner, der – wie hier – die Wirksamkeit eines nach Form und Inhalt vollstreckungsfähigen Titels mit materiell-rechtlichen Einwendungen angreife, eine Vollstreckungsgegenklage in entsprechender Anwendung des § 767 ZPO erheben müsse, ohne dass ihm daneben auch die Klauselerinnerung zur Verfügung stehe. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Schuldners.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH hat die Entscheidung des LG im Ergebnis zwar bestätigt, die Begründung jedoch verworfen. Denn es steht dem Schuldner letztlich frei, ob er eine Vollstreckungsgegenklage in entsprechender Anwendung des § 767 ZPO erhebt oder sich für die Klauselerinnerung entscheidet.