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  • 01.01.2006 | Vollstreckungsverfahren

    Missbräuchlicher Ablehnungsantrag in der Zwangsvollstreckung

    Aus Rechtsgründen ist nicht zu beanstanden, dass der Rechtspfleger ein Ablehnungsgesuch als rechtsmissbräuchlich und offensichtlich allein als zum Zwecke der Verzögerung des Verfahrens eingelegt wertet und über die Verwerfung des Gesuchs selbst entscheidet (BGH 14.4.05, V ZB 7/05, MDR 05, 943, Abruf-Nr. 051598).

     

    Sachverhalt

    Der Schuldner hat nach Anordnung der Zwangsversteigerung einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt, da er krankheitsbedingt in den nächsten Wochen nicht verhandlungsfähig sei. Dies hat sich in einer nachfolgenden Begutachtung jedoch nicht bestätigt. Das Grundstück wurde dann versteigert und Termin zur Verkündung eines Zuschlagbeschlusses gestellt. In diesem Termin stellte der Schuldner wiederum einen Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens und übergab ein ärztliches Attest, nach dem nicht auszuschließen ist, dass eine depressive Erkrankung des Schuldners bei einem Verlust seines (Mit-)Eigentums an dem Grundstück zu einer Suizidgefährdung führen könne. Nachdem der Rechtspfleger zu erkennen gegeben hatte, dass er über den Antrag auf Einstellung des Verfahrens nicht durch gesonderten Beschluss entscheiden werde, lehnte der Schuldner den Rechtspfleger wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Der Rechtspfleger verwarf das Ablehnungsgesuch und verkündete im Anschluss hieran den Zuschlagsbeschluss. In den Gründen des Beschlusses wies er die Anträge des Schuldners nach § 765a ZPO zurück. Dagegen wendet sich der Schuldner mit der sofortigen Beschwerde.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Der BGH hat es unbeanstandet gelassen, dass der Rechtspfleger selbst über das Ablehnungsgesuch entschieden hat. Nach § 10 S. 1 RpflG sind für dessen Ausschließung und Ablehnung die für Richter geltenden Vorschriften nach §§ 42 ff. ZPO anwendbar. Über die Ablehnung des Rechtspflegers muss nach § 10 S. 2 RpflG der Richter entscheiden. Nach § 47 ZPO dürfen vor der Entscheidung nur unaufschiebbare Handlungen vorgenommen werden.  

     

    Der abgelehnte Rechtspfleger kann – nicht anders als der abgelehnte Richter – selbst über das Ablehnungsgesuch entscheiden, wenn es sich als missbräuchlich darstellt. Eine solche Missbräuchlichkeit kann sich daraus ergeben, dass das Ablehnungsgesuch offensichtlich nur der Verfahrensverschleppung dient. Hier war das Ablehnungsgesuch nicht begründet worden und wurde erst gestellt, als klar war, dass der Rechtspfleger über den Einstellungsantrag nicht gesondert entscheidet.