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  • 01.10.2007 | Vollstreckungsverfahren

    Gehörsrüge kann zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führen

    Eine ergänzende Zulassung der Rechtsbeschwerde entsprechend § 321a ZPO ist auch nach Inkrafttreten des Anhörungsrügegesetzes möglich, wenn in der Beschwerdeentscheidung durch willkürliche Nichtzulassung Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers verletzt worden sind (BGH 4.7.07, VII ZB 28/07, Abruf-Nr. 072620).

     

    Sachverhalt

    Das AG hatte den Erlass eines PfÜB mit der Begründung abgelehnt, dem Rechtsanwalt entstünden bei der Zwangsvollstreckung in eigener Sache keine Gebühren und Auslagen. Das LG hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Auf die dann erhobene „Gehörsrüge nach § 321a ZPO“ hat die Einzelrichterin die Rechtsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. Der Gläubiger hat dann Rechtsbeschwerde mit dem Ziel eingelegt, die beantragte Ergänzung des PfÜB wegen der Vollstreckungsgebühren zu erreichen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO liegen vor, obwohl die Rechtsbeschwerde nicht in dem Beschluss zugelassen worden ist, mit dem über die Beschwerde entschieden worden ist. Sie kann folglich in einem ergänzenden Beschluss zugelassen werden, wenn ihre Unterlassung gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters verstößt (BGH NJW 04, 2529). Die Entscheidung des BVerfG v. 30.4.03 (NJW 03, 1924) und das Anhörungsrügegesetz vom 9.12.04 (BGBl. I S. 3230) geben keinen Grund zu einer abweichenden Entscheidung. Der Gesetzgeber hat seine Lösung entsprechend der Vorgabe des BVerfG allein auf die fachgerichtliche Behandlung eines Verstoßes gegen den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör beschränkt. Mit dem Anhörungsrügegesetz sollte keine Aussage dazu getroffen werden, wie die Gerichte künftig mit Verletzungen anderer Verfahrensgrundrechte umgehen sollen. Vor allem die bisher in diesen Fällen angewandten außerordentlichen Rechtsbehelfe (z.B. außerordentliche Beschwerde, Gegenvorstellung), sollten durch die Beschränkung des Gesetzes auf eine Erweiterung der Rügemöglichkeiten bei Anhörungsverstößen nicht ausgeschlossen werden (BT-Drucksache 15/3706, S. 14). Daher muss es dabei bleiben, dass die fachgerichtliche Kontrolle eines Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen Richters durch die Versagung der Zulassung einer Rechtsbeschwerde mittels Gegenvorstellung erreicht werden kann. Die Gegenvorstellung ist jedenfalls dann das geeignete Mittel, eine außerordentliche Beschwerde kommt nicht in Betracht (BGH NJW 02, 1577; BauR 06, 1019). Die Gegenvorstellung verschafft dem Justizgewährungsanspruch Geltung. § 321a ZPO ist entsprechend anzuwenden (BGH NJW 06, 1978).  

     

    Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Die Entscheidung der Einzelrichterin war verfahrensfehlerhaft, weil sie über die Zulassung nicht selbst entscheiden konnte. Sie hätte das Verfahren gemäß § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen müssen (BGH NJW 03, 1254).