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  • 30.07.2010 | Vollstreckungspraxis

    Sondernutzungsrechte an Parkplätzen können pfändbar sein

    Stehen einem Wohnungseigentümer Sondernutzungsrechte an Parkplätzen zu, die er treuhänderisch für den aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschiedenen Bauträger verwaltet, sind die sich aus dem Treuhandverhältnis ergebenden Ansprüche des Bauträgers grundsätzlich pfändbar (BGH 22.4.10, VII ZB 15/09, Abruf-Nr. 101909).

     

    Sachverhalt

    Gläubigerin G. betreibt wegen einer Forderung von 14.000 EUR zzgl. Kosten die Vollstreckung gegen Schuldnerin S. Die G. ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die Drittschuldner sind Erwerber von Wohnungseigentum in der Gemeinschaftsanlage. Ursprüngliche Eigentümerin und Teilerin des gemeinschaftlichen Grundstücks war die S. In der Teilungserklärung ordnete sie die Sondernutzungsrechte an 33 Kraftfahrzeugstellplätzen dem von ihr gehaltenen Wohnungseigentum an der Wohnung Nr. 1 zu und veräußerte sie in der Folgezeit überwiegend an verschiedene Erwerber. Mittels notariellem Vertrag verkaufte S. die Wohnung Nr. 1 nebst Sondernutzungsrechten an den Stellplätzen Nr. 2 und 3 an die Drittschuldner. Die zu dieser Zeit von S. noch nicht veräußerten Sondernutzungsrechte an den Stellplätzen Nr. 4, 17, 18, 19, 22, 23, 24, 25, 32 und 33 blieben weiterhin der Wohnung Nr. 1 zugeordnet. Mit Nachtrag zur Teilungserklärung bevollmächtigte die Drittschuldnerin zu 2) die S., im Namen der Drittschuldnerin die bei der Wohnung Nr. 1 verbliebenen Sondernutzungsrechte zu veräußern und einer der anderen Wohneinheiten zuzuordnen sowie die entsprechenden Erklärungen zum Grundbuch abzugeben.  

     

    G. beantragt beim Vollstreckungsgericht den Erlass eines PfÜB, mit dem die angeblichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen der S. gegen die Drittschuldner aus dieser Rechtsbeziehung gepfändet werden sollten. Das AG hat den Antrag abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der G. ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sie sich mit der Rechtsbeschwerde. Der BGH hob die Entscheidung des LG auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurück.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Der BGH erachtete die Pfändung größtenteils als zulässig. Die zu pfändenden Ansprüche sind hinreichend bestimmt bezeichnet (BGH NJW 88, 2543), da die G. in der Beschwerdebegründung klargestellt hat, dass Gegenstand der Pfändung nicht die Sondernutzungsrechte an den Stellplätzen sein sollen, sondern allein die angeblichen Ansprüche der S. gegen die Drittschuldner aus dem mit diesen bestehenden Treuhandverhältnis.