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  • 01.10.2005 | Vollstreckungspraxis

    So pfänden Sie die Tageseinnahmen eines Restaurantbesitzers

    von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz/Rhens

    Die Vollstreckungspraxis lehrt, dass häufig gegen Gastronomen vollstreckt wird. Gerade um Feiertage herum und in der Hauptsaison verfügen diese über erhebliche Tageseinnahmen. Hierauf zuzugreifen, kann für Gläubiger äußerst lohnenswert sein.  

     

    Pfändung der Tageseinnahmen stellt sich als Kassenpfändung dar

    Die beabsichtigte Zwangsvollstreckungsmaßnahme zielt in diesen Fällen auf die Pfändung von Bargeld ab. Bei Bargeld handelt es sich um eine bewegliche Sache, die der Mobiliarzwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher unterliegt. Erforderlich ist also ein entsprechender Mobiliarzwangsvollstreckungsauftrag an den örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher.  

     

    Vollstreckungsauftrag sollte mit Weisungen versehen werden

    Der Auftrag an den Gerichtsvollzieher, die Mobiliarzwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu betreiben, umfasst den Zugriff auf das gesamte bewegliche Vermögen des Schuldners, soweit es nicht als Zubehör zum Haftungsverband der Hypothek gehört (§ 865 Abs. 2 ZPO). Will der Gläubiger demgegenüber gezielt auf die Tageseinnahmen eines Gaststätten- oder Restaurantbetreibers zugreifen, muss er dem Gerichtsvollzieher eine entsprechende Weisung erteilen.