Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 03.11.2010 | Vollstreckungspraxis

    Muss der Schuldner bei Erhöhung des Freibetrags Unterlagen herausgeben?

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Schuldner gegenüber der drittschuldnerischen Bank seinen Sockelfreibetrag erhöhen lassen (VE 10, 21). In diesem Zusammenhang haben wir in VE 10, 49, einen Musterantrag zum Erlass eines PfÜB veröffentlicht. Dort heißt es u.a. dass „der Schuldner die dem Drittschuldner vorgelegten Bescheinigungen und Belege, die zu einer Erhöhung des Pfändungsfreibetrags nach § 850k Abs. 2, 5 ZPO führen, herausgeben muss (BT-Drucksache 16/7615, S. 20).“ Dieser Formulierung hat nun das LG Koblenz eine Absage erteilt (20.9.10, 2 T 499/10, Abruf-Nr. 103237). Lesen Sie, was diese Entscheidung konkret bedeutet.  

     

    Auskunftsanspruch statt Herausgabeanspruch

    Das LG führt hierzu aus, dass der Gläubiger keinen Anspruch auf Herausgabe der Nachweise nach § 836 Abs. 3 ZPO habe, die zur Erhöhung der Pfändungsfreibeträge gemäß § 850k ZPO Abs. 2, Abs. 5 S. 2 ZPO führen. Es bestehe nur eine Berechtigung des Gläubigers, dass der Schuldner ihm nach § 836 Abs. 3 ZPO Auskunft darüber erteilen muss, ob und inwieweit das Guthaben auf den gepfändeten Konten gemäß § 850k Abs. 2 ZPO pfändungsfrei ist. Die Auskunfts- und Herausgabepflicht stünden im Rahmen des § 836 Abs. 3 ZPO selbstständig nebeneinander und sind nicht notwendig identisch. Das LG begründet diese Auffassung wie folgt:  

     

    • Die Herausgabepflicht nach § 836 Abs. 3 ZPO betreffe solche Urkunden, die den Gläubiger als zum Empfang der Leistung berechtigt legitimierten (Legitimationspapiere) sowie solche, die den Bestand der Forderung bewiesen oder sonst der Ermittlung oder dem Nachweis ihrer Höhe, Fälligkeit und Einredefreiheit dienten (Musielak/Becker, ZPO, 7. Aufl., § 836 Rn. 7; BGH NJW 07, 606). Die nach § 850k Abs. 5 S. 2 ZPO erforderlichen Nachweise seien grundsätzlich auch geeignet, zumindest die Höhe der Forderung zu belegen. Die Regelung bestimme, dass Kreditinstitute bezüglich der nach § 850k Abs. 2 ZPO pfändungsfreien Guthabenbeträge nur insoweit zur Leistung an den Schuldner verpflichtet seien, als der Schuldner durch eine Bescheinigung
    • des Arbeitgebers,
    • der Familienkasse,
    • des Sozialleistungsträgers oder
    • einer geeigneten Person oder Stelle i.S.d. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO

     

    nachweise, dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst werde. Damit dienten diese Unterlagen gerade dem Zweck, zu belegen, inwieweit das Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto einen pfändungsfreien Betrag i.S.d. § 850k Abs. 2 ZPO beinhalte. Im Umkehrschluss könne daher die Urkunde auch belegen, inwieweit der Betrag eben nicht pfändungsfrei sei, sodass sie grundsätzlich von der Herausgabepflicht des § 836 ZPO erfasst wäre.

     

    • § 850k Abs. 5 S. 2 ZPO gebe nicht konkret vor, welche Urkunden vom Schuldner gegenüber der Bank genau zum Nachweis vorzulegen seien und welchen Inhalt diese haben müssten. Der Gesetzgeber führe aus, dass das Gesetz bewusst keine Festlegung z.B. hinsichtlich des Nachweises, dass der Schuldner anderen Personen Unterhalt gewährt, treffen solle. Ganz allgemein sollten Bescheinigungen öffentlicher Stellen oder Lohnbescheinigungen von privaten Arbeitgebern ausreichen. Eine Pflicht zur Ausstellung besonderer Bescheinigungen zur Vorlage bei dem das gepfändete Pfändungsschutzkonto führenden Kreditinstitut sollte gerade nicht eingeführt werden (BT-Drucksache 16/7615, S. 20). Es bliebe damit dem Schuldner überlassen, welche Unterlagen er zum Nachweis dem Drittschuldner konkret vorlege.